Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des all- 
emeinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses uͤber die 
eritaͤt oder Prioritaͤt einer Forderung entstehende Streit von denselben 
Gerichten zu entscheiden. 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg- 
werkseigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Bergglaͤubiger, 
aus demselben ein Spezialkonkurs bei dem betreffenden Berggericht ein- 
geleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Haupt- 
konkursmasse abgeliefert. 
4) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen 
Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schifssgldubiger 
aus diesen Bermögevsstücken nur bei dem betreffenden See= und Handels- 
gericht im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen. 
Art. 21. 
In so weit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten 
Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem 
allgemeinen Konkursgericht einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den 
Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs- 
gericht weiter zu verfolgen, es sey denn, daß letteres Gericht deren Fortsetzung 
und Entscheidungbeidem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigroder verlangt. 
uch diesenigen der im Art. 20. gedachten Realforderungen, welche von 
den Gläubigern bei dem besonderen Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar 
nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen 
Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letztern nach den 
Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulassig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die 
Sache belegen ist, beurtheilt und georduct. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf 
die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, 
dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die 
Gesetze des Staates, wo das Geschaft vorgenommen worden ist (Art. 33.); bei 
allen andern als den vorangeföührten Fällen die Gesetze des Staates, wo die 
Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und 
deren Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichts 
geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in= und aus- 
ländischen Gläubigern, rücksichtlich ver Behandlung ihrer Rechte gemacht werden. 
rt. 22. 
Alle Realklagen desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die Dinglicher Ee- 
sogenannten actiones in rem scriplae, mussen, dafern sie eine unbewegliche 7 
Sache betreffen, vor dem Gerichte in dessen Bezirk sich die Sache befindet, — 
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen 
Gerichtsstande des Beklagten — erhoben werden, vorbehaltlich dessen, was auf 
den Fall des Konkurses bestimmt ist. 
Art. 23. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönliche 
Klagen angestellt werden. 
Jahrgang 1840. (o. 2117.) Nu Art. 24.
	        
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