Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

gaͤngige  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert;  es  bleibt  jedoch

dem  requirirten  Staate  uͤberlassen,  ob  er  dem  Auslieferungsantrage  Folge  geben

wolle,  bevor  er  die  Regierung  des  dritten  Staates,  welchem  der  Verbrecher

angehoͤrt,  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  gesetzt  und  deren  Erklaͤrung  erhalten

habe,  ob  sie  den  Angeschuldigten  zur  eigenen  Bestrafung  reklamiren  wolle.

rt.  41.

erbindlichteit  In  denselben  Faͤllen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung

ker  Lemubme  eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern
de  Ausleef  Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.
Art.  42.

In  Kriminalfällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des
einen  Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  andern  zur  Ablegung  des  Zeugnisses
  zur  Konfrontation  oder  Rekognition  gegen  vollständige  Vergütung  der
Reisekosten  und  des  Versacumnisses  gie  verweigert  werden.

Art.  43.

Da  nunmehr  die  Faͤlle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieserung
der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden
  sollen,  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behoͤrde,  welcher  sie  obliegt,  die  bisher
uͤblichen  Reversalien  uͤber  gegenseitige  gleiche  Rechtswillfaͤhrigkeit  nicht  weiter  zu
verlangen.

In  Ansehung  der  vorgaͤngigen  Anzeige  der  requirirten  Gerichte  an  die
vorgesetzten  Behoͤrden,  bewendet  es  bei  den  in  beiden  Staaten  deshalb  getroffenen
  Anordnungen.

III.  Bestimmungen  ruͤcksichtlich  der  Kosten  in  Civil-  und
Kriminalsachen.

Art.  44.

Gerichtliche  und  außergerichtliche  Prozeß-  und  Untersuchungskosten,  welche
von  dem  kompetenten  Gericht  des  einen  Staats  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften
  festgesetzt  und  ausdruͤcklich  fuͤr  beitreibungsfaͤhig  erklaͤrt  worden  sind,
ollen  auf  Verkangen  dieses  Gerichts  auch  in  dem  andern  Staate  von  dem  da-8
  sich  aufhaltenden  Schuldner  ohne  Weiteres  crekutivisch  eingezogen  werden.

ie  den  gerichtlichen  Anwälten  an  ihre  Mandanten  zustehenden  Forderungen  an
Gebühren  und  Auslagen  können  indeß  in  Preußen  gegen  die  dort  wohnenden
Mandanten  nur  im  Wege  des  Mandatsprozesses  nach  §.  1.  der  Verordnung.
vom  1.  Juni  1833.  geltend  und  beitreibungsfdhig  gemacht  werden;  es  ist  jedoch
auf  die  Reguisition  des  jenseitugen  Prozeßgerichts  das  gesetzliche  Verfahren  von
dem  kompetenten  Gericht  einzulciten,  und  dem  auswärtigen  Rechtanwalte  Bebufs
  der  kostenfreien  Betrreibung  der  Sache  ein  Assistent  von  Amts  wegen  zu
bestellen.

Art.  45.

In  allen  Civil=  und  Kriminalrechkssachen,  in  welchen  die  Bezahlung  der
Unkesten  dazu  unvermögenden  Personen  obliegr,  haben  die  Behörden  des  einen
Staates  die  Regquisitionen  der  Behörden  des  andern  sportel=  und  stempelfrei  zu
#pediren  und  nur  den  unumgänglich  nöthigen  baaren  Verlag  an  Kopialien,

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