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Art. 14.
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech-
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf
gleiche Art nach dem gewoͤhnlichen Herichtssande der Mutter.
rt. 15.
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene sich
wesentlich aufhdlt. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegbefohlenen ge-
hörigen OImwpobtlie welche unter der andern Landeshoheit liegen, steht der jen-
seitigen Gerichtsbeh örde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder
den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch
bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften, die am Orte des gele-
genen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im er-
steren Fallc sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde,
welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten
die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beidersemt-
gen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solche
zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflege-
besohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Ver-
folg das Nöthige zu verabreichen.
Art. 16.
Diesenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne einen
Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein ande-
res dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persöônlicher Verbimdlichkeiten,
welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor
den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem
Gerichtsstande des Wohnorts belange werden können.
rt. 17.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persnlichen Auf-
enthalte auf dem erpachteten Gure soll den Wohnsitz des Pächters im Staate
begründen.
Art. 18.
Ausnahmsweise können jedoch:
1) Studirende wegen der am Universittsorte von ihnen gemachten Schul-
den oder anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie ent-
standenen Rechtsverbindlichkeiten,
2) alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge,
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehilsen, Hand= und Fabrikarbeiter, in
njurien-, Alunenten= und Entschädigungsprozessen und in allen Rechts-
Stretigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Kontraktsver-
hältnissen enrspringen,
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, bei
den dortigen Gerichten belangt werden.
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Geericht des temporären Auf-
enthaltsortes gesprochenen Erkennenisses durch die Behörde des ordentlichen per-
sönlichen Wohnsitzes sind jedoch die nach den Gesetzen des letzteren ue be-
stehenden