fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 253 — 
stehenden rechtlichen Verhäl#nisse desjenigen, gegen welchen das Erkenntniß voll- 
streckt werden soll, zu berückscchtigen. 
Art. 10. 
Bei enstehendem Kredikwesen wird der persönliche Gerichtsstand des uAngemeines 
Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannr; hat Kenkurs-Ee- 
emand nach Art. 9., 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen“ 
ohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die 
Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prävention. 
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Ge- 
richtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder 
dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines 
erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der 
letztere bereits rechtshängig ist. 
Art. 20. 
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs= oder Liquidations- 
Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen 
des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgeriches von 
demsenigen Gericht, wo das Vermäögen sich beßndet, sichergestellt, inventirt, und 
entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse aus- 
geantwortet werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 
Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner 
angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwor- 
tung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, in so weit 
nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Sepa- 
ration der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulädssig ist, so wie nach 
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden 
Ueberrestes der Konkursmasse fordern. 
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine 
Konkursgericht alle nach den Gesetzen dessenigen Staates, in welchem 
das auszuantwortende Vermägen sich befindet, zuldssigen indikations-, 
Pfand-, Hppotheken oder sonstige, eine vorzügliche Befricdigung gewäh- 
renden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem be- 
tressenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend 
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser 
Gldubiger zu bewirken und nur der Ucberrest an die Konkursmasse ab- 
zuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allge- 
meinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Ve— 
rirät oder Priorität einer Forderung enrstehende Streit von denselben 
Gerichten zu entscheiden. 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg- 
werbseigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, 
aus demselben ein Specialkonkurs bei dem betreffenden Berggerichr ein- 
geleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Haupt- 
konkursmasse abgeliesert. 
(No. 2118.) Oo 2 4) Ebenso 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.