Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

(No.  2071.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  8.  Februar  1810.,  die  Art  der  Publikation
kreis=  und  lokal=  polizeilicher  Verordnungen  betreffend.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  22.  v.  M.  will  Ich  hierdurch
den  Regierungen  die  Befugniß  beilegen,  die  Art  der  Putziktichn  kreis=  und  lokal-polizeilicher
  Verordnungen  innerhalb  ihrer  Verwaltungsbezirke,  wo  ein  Bedürfniß
  dazu  vorhanden  ist,  mit  verbindlicher  Kraft  für  das  Publikum  und  für
sämmtliche  Verwaltungs=  und  Justizbehörden  zu  bestimmen.  Das  Polizei-  eisidium
  der  Residenz  Berlin,  welchem  Ich  im  Ucbrigen  dieselbe  Besugniß  ertheile,
  hat  zur  Feststellung  der  Publikationsart  lokal-polizeilicher  Werordnungen
für  Berlin  und  dessen  Polizeihezirk  zuvor  die  Gencht  igung  des  Ministers  des
Innern  und  der  Polizei  einzuholen.  Das  Staatöministerium  hat  diese  Order
durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  brinde#f.

Berlin,  den  8.  Februar  1840.

 

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Jo.  2075.)