Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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zur Anwendung, wenn Provinzialrechte, Stiftungs- oder Verleihungs-Urkunden 
oder Beschluͤsse der berechtigten Familien ein Anderes bestimmen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Kampt. Mühler. 
Beglaubigt: 
Deesberg. 
  
(No. 2071.) Gesesz, di: Familien-Fideikommisse, sideikommissarischen Substieucionen und Fa- 
milienstiseungen im Herzogthume Schlesien und in der Grasschaft Glasz 
betreffend. Vom 15. Februar 1810. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen auf den Antrag Unseres Staateministeriums, nach Anhörung Unserer 
getreuen Stände der Provinz Schlesien und nach erfordertem Gutachten Unse- 
res Staatsraths, was folgt: 
re . 
Saͤmmtliche in Unserem Herzogthum Schlesien und in der Grasschaft 
Glatz bestehenden provinzialrechtlichen Bestimmungen 
über die Errichtung von Familiensideikommissen und Familienstiftungen, 
und 
über die Dauer und rechtlichen Wirkungen fideikommissarischer Sub- 
stitutionen, 
namentlich die pragmatische Sanktion vom 18. November 1706. und die De- 
klarationen vom 25. Februar 1697. und 22. August 1204., werden hierdurch 
außer Kraft gesetzt. 
An deren Stelle treten sortan die Vorschriften Unseres Allgemeinen Land- 
rechts nebst den, dieselben abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestim- 
mungen. 
7. 
Die Porschrift der rrogmaeisch Sanktion vom 30. März 1724., we- 
gen der zur Verschuldung eines Fideikommisses erforderlichen landesherrlichen 
Genehmigung, soll auf die in Unserem Allgemeinen Landrecht Theil 2. Titel 4. 
#80 u. f. bezeichneten nothwendigen Schulden, mit welchen die Einkünfte des 
ideikommisses belastet werden dürfen, nicht angewendet werden. 
Dagegen soll in Beziehung auf die Verschuldung der Substanz des Fi- 
deikommisses in allen den Fällen, in welchen es zu derselben, nach Magoße des 
(No. 2070—2072.) E unter
	        
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