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unter dem heutigen Tage erlassenen Gesetzes uͤber Familienschluͤsse bei Familien-
Fideikommissen, Familienstiftungen und Lehnen, eines Familienschlusses bedarf,
das erwaͤhnte Provinzialgesetz noch ferner in Kraft bleiben.
8. 3.
In Beruͤcksichtigung des besonderen Antrages Unserer getreuen Staͤnde
der Provinz Schlesien soll uͤberhaupt im Heriogihum Schlesien und in der
Grasschaft Glatz zu allen solchen Verfügungen über Familienfideikommisse und
Familienstistungen, zu welchen cin Familienschluß gesetzlich erforderlich ist, auch
noch Unsere Allerh öchste Genehmigung eingeholt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kampt. Mühler.
Beglaubige:
Düesberg.
(No. 2072.) Minißterial-Erklärung über das mit der Großherzogl. Hessischen Regierung ge-
trosfene Uebereinkommen, bezüglich auf die wechselseitige Uebernahme der
Ausgewiesenen. Vom 19. Februar 1840.
Zor Beseitigung dersenigen Zweisel und Mißverständnisse, welche 1 seither
über die Auslegung der Bestimmungen 6 2 a. und c. der von der Königlich
Preußischen mit der Großherzoglich Hessischen Regierung abgeschlossenen Kon-
vention vom 23. Februar 1819. namentlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit
die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen
Veränderungen auf die Staatsangehbrigkeit der unsehbsänoigen b, d. h.
aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von
Einfluß seyen?
so wie
b) über die Sescheaten des #. 2. c. der Konvention erwähnten zehnjäh-
rigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der
Konvention ausgesprochenen Prinzipe, daß die Unterthanenschaft eines In-
dividuums sedesmal nach der eigenen inneren Gesetzgebung des betreffenden
Staates zu beurtheilen sey, und insbesondere auch an den Bestimmungen des
8. derselben etwas ändern zu wollen, dahin übereingekommen, hinkünftig und
is auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen
zu lassen, und zwar
zu