Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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7) Ausländische Schisse und Fahrzeuge dersenigen Nationen: 
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Kadun- 
gen gleich den inländischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, 
de 
oder 
b) welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preu- 
sise Schiffe und deren Ladungen gleich den inlaͤndischen be- 
andeln, 
* das Hafengeld, und die in dem Anhange zu diesem Tarife ent- 
altenen Abgaben und Gebuͤhren uͤberall doppelt zu zahlen, auch 
8) neben dem Hafengelde das durch die Kabinets-Order vom 20. Juni 1822 
angeordnete extraordinaire Flaggengeld zu entrichten. 
Dasselbe betraͤgt fuͤr die Schiffslast Tragfaͤhigkeit 
1) von Schiffen mit Ladung beim Eingange 2 Rethlt. 
* beim Ausgange 1 
2) von Schiffen, die nur bis zum (# · , 
vierten Theile ihrer Lasten-Größe bein Lingunge 1 Rthit. S 
oder weniger deladen sind, beim Ausgange 15 PSgr. 
3) von Schiffen mit Ballaaaft . ... Nichts. 
Neben dem Hafengelde, unter welchem die Gebuͤhren der Lootsen fuͤr das 
Auf- und Abbringen der Schige auf die Rhede und von derselben, oder 
fuͤr das Ein- und Ausbringen in den Hafen und aus demselben, mit be- 
griffen sind, kommen bedingungsweise nur noch das vorstehend unter 
No. 8. aufgeführte extraordinaire Flaggengeld, und die im Anhange zu 
diesem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebühren zur Erhebung. 
Auperdem dürfen keinerlei Zahlungen für Benutzung des Hasens und 
der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten Anstalten gefor- 
dert werden. Es brauchen demnach nicht nur die Schifsfer weder dem Loot-= 
sen-Personale, noch den Hasen-Beamten, oder den Steuer-, Polizei= und Bal- 
last-Offkzianten, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Vergütung 
zu entrichten, sondern es ist den Schiffern sogar ausdrücklich untersagt, Einem 
dieser Beamten auch nur das geringste Geschenk für die Ausübung seines Am- 
tes anzubieten oder zu geben, indem ein solches Anerbieren nach den bestehenden 
Landesgesetzen bestraft und das Geschenk außerdem zur Armen-Kasse eingezogen 
werden soll. 
Wenn Einer der vorstehend erwahnten Beamten es sich beikommen las- 
len sollte, unter irgend einem Vorwande ein Gesehenk oder eine Abgabe zu sor- 
dern oder anzunehmen, so ist der Schisser verpflichtet, solches der Polizeibehörde 
oder dem Ober-gollinspektor in Kolberg anzuzeigen. 
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schifser veranlaßt sinden, den Loot- 
sen seine Dankbarkeit für die ihm geleisteten außerordentlichen Dienste zu bezei- 
gen, so darf derselbe das Gleschenk nur unter Vorwissen und mit Geenehmigung 
der Polizcibehörde oder des Daupt-Jollamts aushändigen. 
Befreiungen. 
1) Schiffe und Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die 
an der Fortsetzung ihrer Reise durch erlirtene Beschddigung oder andere, 
o. 2125.) auf 
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