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u a.
1) daß unselbststaͤndige, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassen.
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Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an und für sich und
ohne daß es einer eigenen Thätigkeit oder eines besonders begründeten
Rechts der Kinder bedürfte, derfenigen Staatsangehörigkeit kheilhaftig
werden, welche die Eltern während der Unselbstständigkeic ihrer Kinder
erwerben,
ingleichen
daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehbrigkeit unselbst-
ständiger ehelicher Kinder, diesenigen Veränderungen nicht dußern kön-
nen, welche sich nach dem Tode des Gaters derselben in der Staats-
Angehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr über die
Sptaatsangehörigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder lediglich die Kon-
dirion ihres Vaters entscheidet, und Verdnderungen in deren Staats=
Angehörigkeit nur mit Zustmmung ihrer vormundschaftlichen Behörde
eintreten können.
Nchstdem soll
½*- zu b.
die PVerbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines In-
dividuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde
lästig geworden, auszuweisen beabsichtige, in den Fäallen des 8. 2. c. der Kon-
vention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staat, in welchen er ausgewiesen
werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigene Wirthschafe
eführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begrifses von Wirth-
shaft. anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst
nur einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen
Gesindedienst, Beköstigung verschafft hat;
oder
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen sol,
verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Uneerbrechung
aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Ver-
heirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereinge-
kommen:
Können die respektiven Behörden über die PVerpflichtung des Staats,
dem die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vor-
stehend aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der
darüber stattindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die
diesfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu be-
seitigen gewesen; so wollen beide komrahirende Theile den Streitfall zur
kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundes-
staates stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen *ss
genseiiiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhält-
nissen befindet. #
Ci. 2072.) Die