Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Kniglichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  4.  7.

 

 

(No.  2073.)  Tarif,  nach  welchem  das  Brücken-,  Durchlaß=  und  Ueberfahrts-Geld  bei  der
Traject-Anstalt  auf  dem  Jura-Flusse  bei  Klautzischken  zu  erheben  ist.

Vom  31.  Januar  1840.

E-  wird  enrrichtet:
A.  Für  den  Uebergang  über  die  Schiffbrücke.

I.  Von  jedem  Fußgängggen  ...
Personen,  welche  zZu  einem  Fuhrwerk,  oder  als  Reiter,  Führer
oder  Treiber  zu  Thieren  gehöèren,  wofür  die  Abgabe  nach  den
Saätzen  zu  II.,  III.  und  IV.  entrichtet  wird,  sind  frei.

II.  Von  Extraposten,  Kutschen,  Kaleschen  und  allem  Fuhrwerke,  einschließlich
  der  Schlitten,  zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen
oder  unbeladen,  für  jedes  Zugthiitt  ...  .  .  .  ...

III.  Von  Lastfuhrwerken,  und  zwar:
A.  von  beladenen:
1)  vierrädrigen,  für  sedes  Zugthier  bei  einer  Bespannung
a#.  von  vier  und  weniger  Zugthieren
b.  von  fünf  oder  mehreren  Zugkhieren
2)  zweirädrigen,  für  jedes  Zugthier  bei  einer  Bespannung
a.  von  einem  oder  zwei  Zugkrhieren
b.  von  drei  dergleihen
c.  von  vier  oder  mehr  dergleicchen
3)  von  Schlitten  für  jedes  Zugthier  ohne  Unterschied  der  Zahl
B.  von  unbeladenen:
1)  Frachtwagen  für  jedes  Zugthier
2)  gewöhnlichen  Landfuhrwerken,  desgleichen  Schlitten,  zum
Fortschaffen  von  Lasten  fuͤr  jedes  Zugthier

1V.  Von  Thieren,  welche  nicht  als  Bespannung  zu  einem  zu  ll.  und
III.  bezeichneten  Fuhrwerk  gehören:

a.  für  jedes  Pferd.

b.  für  einen  Ochsen,  Esel  oder  eine  KsHrHyHr

c.  für  Füllen,  Kälber,  Ziegen,  Schaafe  und  Schweine,  wenn
Jahrgang  1820.  (No.  2073.)  F

(Ausgegeben  zu  Berkin  den  12.  März  1810.)

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