Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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deren  weniger  als  fuͤnf  Stuͤck  sind,  nichts,  vom  5ten  Stück
und  jedem  solgenden  aber  .  ..

B.  Fuͤr  den  Durchgang  der  Floͤsse.

Für  Brenn=  und  Nutholzstesse,  für  jede  Tasfe  .  .  .  ..

C.  Für  die  Ueberfahrt  mit  der  Fhre.

1.  Von  Personen,  einlchsieflich  dessen,  was  sie  tragen:
a.  wenn  die  gewöhnliche  Ueberfahrt  abgewartet  wird,
für  jsede  Person
b.  für  eine  besondere  Ueberfahrt  mittelst  Nachens,  welche
auf  Verlangen  geschehen  nu  .  ...
Erfolgt  die  Ueberfahrt  zu  b.  mit  mehr  als  drei

Personen,  so  zahlt  jede  nach  dem  Satze  zu  à.
Personen,  welche  zu  einem  Fuhrwerk  oder  als
Reiter,  Führer  oder  Treiber  zu  Thieren  gehören,
wofür  eine  Abgabe  nach  den  Sätzen  zu  II.  und  1ll.

entrichtet  wird,  sind  frei.

II.  Von  Thieren:
Da.  für  ein  Pferddd  .  .  ..  .  .  .  ..
b.  für  einen  Ochsen,  Esel  oder  eine  Kuh  ..  ..  ..  ...
c.  fuͤr  ein  Fuͤllen,  Kalb,  Schaaf,  Schwein,  eine  Ziege
d.  fuͤr  Federvieh,  welches  getrieben  wird,  fuͤr  jede  10  Stuͤck
Wenn  Federvieh  in  geringerer  Anzahl  als  10
Stuͤck,  ingleichen,  wenn  Loeh  auf  einem  Fuhrwerk
oder  in  einem  Tragkorbe  aberbelen  wird,  so  wird
dafuͤr  keine  besondere  Abgabe  erhoben.

III.  Vom  Fuhrwerk,  neben  der  Abgabe  fuͤr  das  Gespann
unter  II.

a.  fuͤr  ein  beladenes.  ...  .  .....

b.  für  ein  unbeladess  .  ..  ..  ...

c.  fuͤr  Handfuhrwerke,  beladen  oder  unbeladen

IV.  Von  unverladenen  Gegenstaͤnden  wird  die  Abgabe  erhoben,
  welche  das  Fuhrwerk  und  die  Thiere  treffen  wuͤrde,
wodurch  sie  zur  Faͤhrstelle  gebracht  worden  sind.

Anmerk.  In  streitigen  Fällen  werden  5  Centner  für  eine  Pferdesladung
  gerechnet.

 

Sar.]  Pf.

 

—  8

 

 

Wenn  die
erf

Ueberfahrt
olgt

 

nicht  bis
IWeszening-Weszening=




 

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Sr.]  Pf.

 

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