Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 3 — 
#. #. 
Die in Alt-Pommern auf den Grund des Reglements vom 4. Novem- 
ber 1720. bisher bestandene, auf gegenseitige Immobiliarversicherung gegen Feuers- 
gefahr gerichtete Sozietät der G## soll aufgelöst werden. 
Privatvereine, welche zu dem Zwecke bestehen oder errichtet werden möch- 
ten, daß sich Nachbarn unter einander mit Hülfsfuhren, Stroh, Holz und dergl. 
nicht umsonst, sondern gegen Bezahlung eines angemessenen gleichförmigen 
Preises unterstützen, und daß es in jedem einzelnen Falle in des Brandbeschd- 
digten Wahl stehr, von dieser Unterstützung ganz oder nur zum Theil, oder gar 
nicht Gebrauch zu machen, sind in diesen Bestimmungen E. 1. und 2.) nicht 
mitbegriffen, können jedoch die Rechte moralischer Personen nicht in Anfpruch 
nehmen, fiehen unter Aufsicht Unserer Regierung, und wus ihre Statuten zur 
Revision und Genehmigung dem Ober---Praͤsidenten einreichen, der auch die An- 
ordnung zu * hat, daß ihr Dasein und ihre Leistungen der Feuersozietähe, 
bei welcher die Gebdude versichert stehen, zur gehörigen Zeit bekannt werden. 
(. 3. 
In welcher Art die rechtlichen Verhlenisse der bisherigen Sozietät ab- 
ewickelt, desgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in die neue 
euersozietct übernommen werden sollen, nicht minder von welchem Zeitpunkte 
ab die letztere auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wirksamkeit treten soll? 
darüber ist die ndhere Anleitung in der heute von Uns vollzogenen besonderen 
Ausführungs-Verordnung enthalten. 
(. 4. 
Die Verhandlungen, welche die Verwaltung der durch das gegenwärtige 
Reglement begründeten Feuersozietät betreffen, die darauf bezügliche Korrespon- 
denz zwilchen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät, die amtlichen Atteste: 
für die Versicherungen und die Quittungen über empfangene Brandentschädi- 
gungszahlung aus der Sozietätskasse, sind von tarifmäßigen Stempeln und 
Sporteln entbunden. 
Bei Prozessen Namens der Sozietckt sind diejenigen Stempel und Spor- 
teln, deren Bezahlung ihr obliegt, außer Alat zu lassen. 
Zu WVerträgen mit einer stempelpflichtigen Parthei ist der tarifmaßige 
Stempel in dem halben Betrage, zu den Neben-Exemplaren der Stempel be- 
glaubigter Abschriften zu verwenden. 
i 
Wegen der Portofreiheit behält es bei den allgemeinen durch Dereini- 
gung des Ministers des Innern und des General-Postmeisters getroffenen Be- 
stimmungen sein Bewenden. 
8. 6. 
2. Anfnahme Die Sozietckt darf zur Dersicherung gegen Feuersgefahr nur Gebdude 
Eonpte dee und zwar nur Hache * aufnehmen, die innerhalb derjenigen Gemeinde- 
bezirke belegen sind, auf welche sich ihr Verband erstreckt. 
8. 7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.