Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Außerdem hat die Feuer-Sozietaͤts-Direktion alljaͤhrlich uͤber die Ver- 
waltung des Instituts und die dabei vorgekommenen bemerkenswerthen That- 
sachen einen Bericht abzufassen und an den Ober-Präsidenten einzureichen, wel- 
cher solchen zugleich mit den noch nicht dechargirten Rechnungen ebensalls den 
städtischen Kommunal-Landtags-Deputirten vorlegt. Sowohl auf Grund der 
hierin enthaltenen Data, als auch der von den gedachten Deputirten ctwa selbst 
gemachten Bemerkungen können selbige in dringenden Angelegenheiten der Sozie- 
tät sofortige Anträge im Interesse der letztern, auch außer den im 6. 33. be- 
stimmten Perioden, berathen, beschließen und in verfassungsmäßiger Form zur 
Enrscheidung bringen. 
nmn 
Die Juflißkation der Kassen = Einnahme erfolgt auf folgende Weise: 
1) das Soll der Beiträge wird durch das Ausschreiben und die demselben 
anzuschließende Repartition der Feuer-Sozictäts-Direktion (96. 25. u. 87.) 
in beglaubter Abschrift und eine etwanige andere außerordentliche Ein- 
nahme (3. B. aus 60. 43. und 46.) durch die ausgefertigte Vereinnah= 
mungs-Order derselben belegt; 
2) von densenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eine nothwen- 
dige Heruntersetzung ihrer Versicherungssumme erleiden, Strafbeit#äge 
zu entrichten oder Beitrags-Erhöhungen nachsunahlen verpflichtet sind, 
(&. 24. 1. 11. 17. 35. 37. ff.) hat die Regierung eine besondere 
Designation, oder aber ein Attest, daß Zu= und Abgang dieser Art nicht 
Statt gefunden habe, #um Rechnungsbelage auszufertigen und 
3) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche Reste 
durch besondere Atreste, und wenn sie gar unbeibringlich werden sollten, 
durch besondere Niederschlagungs-Orders der Feuer-Sozietäts-Dircktion 
nachzuweisen. 
8. 97. 
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost: „an bezahlten Brandverguͤtigungs- 
geldern“ durch foͤrmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorder 
der Feuer-Sozietäts-Direktion, ingleichen durch gehèdrige Quittungen der Em- 
pfänger zu justißziren. 
8. 98. 
Die Ausgabe an Kassen-Verwaltungs-Kosten wird durch die nachgewi 
sene Einnahme justißzirt. 
l# 900. 
Andere Kosten, dergleichen z. B. bei Schadenaufngahmen, bei den statt- 
findenden NRevisionen und ähnlichen Gelegenhciten vorfallen, oder auch auf Prä- 
mien verwendet werden, kann die Feuer-Sozictäts-Direktion in soweit als sich 
solche auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements gründen, selbst 
approbiren; es gilt hierbei Cmit Vorbehalt der Disposirion 95. 116. und 117.) 
als Regel, daß Staats= oder Kommunal-Beamte, so weit sie nicht unentgeltlich 
Jahrgang 1840. (Jo. 2075.) J zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.