Außerdem hat die Feuer-Sozietaͤts-Direktion alljaͤhrlich uͤber die Ver-
waltung des Instituts und die dabei vorgekommenen bemerkenswerthen That-
sachen einen Bericht abzufassen und an den Ober-Präsidenten einzureichen, wel-
cher solchen zugleich mit den noch nicht dechargirten Rechnungen ebensalls den
städtischen Kommunal-Landtags-Deputirten vorlegt. Sowohl auf Grund der
hierin enthaltenen Data, als auch der von den gedachten Deputirten ctwa selbst
gemachten Bemerkungen können selbige in dringenden Angelegenheiten der Sozie-
tät sofortige Anträge im Interesse der letztern, auch außer den im 6. 33. be-
stimmten Perioden, berathen, beschließen und in verfassungsmäßiger Form zur
Enrscheidung bringen.
nmn
Die Juflißkation der Kassen = Einnahme erfolgt auf folgende Weise:
1) das Soll der Beiträge wird durch das Ausschreiben und die demselben
anzuschließende Repartition der Feuer-Sozictäts-Direktion (96. 25. u. 87.)
in beglaubter Abschrift und eine etwanige andere außerordentliche Ein-
nahme (3. B. aus 60. 43. und 46.) durch die ausgefertigte Vereinnah=
mungs-Order derselben belegt;
2) von densenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eine nothwen-
dige Heruntersetzung ihrer Versicherungssumme erleiden, Strafbeit#äge
zu entrichten oder Beitrags-Erhöhungen nachsunahlen verpflichtet sind,
(&. 24. 1. 11. 17. 35. 37. ff.) hat die Regierung eine besondere
Designation, oder aber ein Attest, daß Zu= und Abgang dieser Art nicht
Statt gefunden habe, #um Rechnungsbelage auszufertigen und
3) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche Reste
durch besondere Atreste, und wenn sie gar unbeibringlich werden sollten,
durch besondere Niederschlagungs-Orders der Feuer-Sozietäts-Dircktion
nachzuweisen.
8. 97.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost: „an bezahlten Brandverguͤtigungs-
geldern“ durch foͤrmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorder
der Feuer-Sozietäts-Direktion, ingleichen durch gehèdrige Quittungen der Em-
pfänger zu justißziren.
8. 98.
Die Ausgabe an Kassen-Verwaltungs-Kosten wird durch die nachgewi
sene Einnahme justißzirt.
l# 900.
Andere Kosten, dergleichen z. B. bei Schadenaufngahmen, bei den statt-
findenden NRevisionen und ähnlichen Gelegenhciten vorfallen, oder auch auf Prä-
mien verwendet werden, kann die Feuer-Sozictäts-Direktion in soweit als sich
solche auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements gründen, selbst
approbiren; es gilt hierbei Cmit Vorbehalt der Disposirion 95. 116. und 117.)
als Regel, daß Staats= oder Kommunal-Beamte, so weit sie nicht unentgeltlich
Jahrgang 1840. (Jo. 2075.) J zu