des Innern und der Polizei anzubringen. Die Beschwerden, welche uͤber die
FeucrSpozietrt Duerroon selbst anzubringen, und die Anfragen, welche von die-
er zu machen seyn möchten, gelangen zundchst an den Ober-Präsidenten und
weiterhin gleichfalls an Unsern Minister des Innern und der Polizei.
. 104.
Fuͤr Streitigkeiten, welche uͤber gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten
zwischen der Sozietaͤt und einem oder mehrerer Assoziirten entstehen, verbleibt es
bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage be-
zieht, ob der Cangeblich) Assoziirte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brandscha-
dens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ihm über-
haupt eine Brandschadenvergütigung zu ursagen sey oder nicht? Doch versteht
es sich von selbst, datz auch in diesen Fällen ein Kompromiß auf schiederichter-
liche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zuldssig ist.
. 105.
Für alle übrige Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten, namentlich
bei Sprecitigkeiten über die Aufnahme der Taren, oder der Brandschäden, über
den Betrag der Feuervergütigungsgelder, über die Zahlungsmodalitäten, über zu
bezahlende Kosten und dergl., findet hingegen der ordentliche Rechtsweg nicht
Statt, sondern es steht dem betheiligten Inreressenten, welcher sich bei der Fest-
setzung der Feuer-Sozietäts-Direktion nicht beruhigen will, nur die Wahl zwi-
schen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche
Enrscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen, und auf dem gewähl-
ten Wege bereits eine Entscheidung erfolgt, so kann hernach davon nicht wieder
abgegangen werden.
. 106.
Der Rekurs geht (nach #. 103.) zunächst an den Ober-Präsidenten und
dann an den Minister des Innern und der Polizei, dessen Entscheidung auf die-
sem Wege die endliche und rechtskrädftige ist. Wer aber die schiedsrichterliche
Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf binnen einer
Wönsahte Se von sechs Wochen nach dem Empfange der Festsetzung der Feuer-
ozietäks-Direktion bei der letztern anbringen.
8. 107.
Die schiedsrichterliche Behoͤrde selbst soll aus drei Schiedsrichtern beste-
hen, wovon einer als Obmann fungirt; den ersten Schiedsrichter ernennt der
mit der Sojietaͤt in Streit besangene Interessent und den zweiten die Ortsbe-
hörde, beide aus der Zahl der mit Grundstücken angesessenen Einwohner der
Ortschaft, dergestalt jedoch, daß dieselben bei der durch das gegenwärtige Regle-
ment begründeten Feuersozietät assozürt, außer einem nach den Gesetzen die
Jeugnißglaubwürdigkeit bceinträchtigenden Verwandtschaftsverh#leniß sowohl
untereinander als mit dem Provokanten, großjährig und untadelhaften Rufes
seyn muͤssen.
Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher als Obmann
itt, hat die Feuersozietts-Direktion und sla lediglich aus der Zahl der
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