efuͤhrt hat, wobei zur bteren Bestimmung des Begriffs von Wirth-
chaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst
nur einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen
Gesindedienste, Beköstigung verschafft hat; oder
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll,
verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung
ausgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Ver-
heirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Bepierungen zugleich annoch dahin übereingekommen:
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem
die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend
aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber
stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällige
Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen ge-
wesen, so wollen beide kontrahirenden Theile den Streitfall zur kompro-
missarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates
stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger
Ubernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhdltnissen befindet.
« Die Wahl der zur Ubernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Ubernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen
jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regie-
Lund eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist ein-
zusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren In-
halt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulcssig ist, hat derje-
nige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Ent-
stehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem
Gebiete zu behalten.
Berlin, den 24. Juli 1839.
(L. S.)
Kdnigliches Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
V. sehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine uͤbereinstimmende Er-
kldrung der Herzoglich Anhalt-Cöthenschen Landesregierung ausgewechselt wor-
den, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 15. Mai 1841.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(Nr. 2265—2166.) (Nr. 2166.)