Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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langen berechtigt, so ist die Vertheilung der letzten, nach Vorschrift der Ver- 
ordnung uͤber die Exekution in Civilsachen vom 4. Maͤrz 1834. 8. 25. zu be- 
wirken und, insofern dabei Streitigkeiten unter den Interessenten entstehen, nach 
Vorschrift des zweiten Absatzes im . 17. der Verordnung über den Subha-= 
stations= und Kaufgelder-Liquidationsprozeß, vom nämlichen Tage, zu ver- 
fahren. 
6. 12. 
Der nach Abzug der Sequestrations= und Subhastationskosten und nach 
Besriedigung der Realgläubiger etwa verbleibende Ueberschuß an Revenüen 
und Kaufgeldern fließt zur Gemeinmasse. 
6 13. 
Ist wegen Ausbleibens eines im Hypothekenbuche eingetragenen Gläubi- 
gers in dem Termin zur Regulirung der Vertheilung der Revenüen und Kauf- 
gelder der Antheil desselben zum Deposstum genommen worden, so muß die 
Ausschüttung dieser Spezial-Masse nach Vorschrift der Verordnung vom 
21. Oktober 1838. bewirkt werden. 
8. 14. 
Die im Konkurse oder erbschaftlichen Liquidationsprozesse entstandenen, 
der Gemeinmasse zur Last fallenden Kommunkosten duͤrfen zum Nachtheil 
der Realglaͤubiger weder von den Kaufgeldern, noch von den Revenuͤen des 
Grundstuͤcks in Abzug gebracht werden. 
6 15. 
Diejenigen Pfand= und Hypotheken-Gldubiger, welchen zugleich ein per- #enene e 
sönlicher Anspruch an dem Gemeinschuldner zusteht, können, so weit sie aus #mmunge 
dem Unterpfande nicht befriedigt werden, sich an das übrige Vermögen des 
Gemeinschuldners halten, sie müssen aber, wenn sie von dieser Befugniß Ge- 
brauch machen wollen, ihre Forderungen im Konkurse oder erbschaftlichen Liqui- 
dationsprozesse liquidiren. Es sind daher auch fernerhin alle Pfand= und Hy- 
potheken -Glädubiger, nach Vorschrift der Prozeß= Ordnung Titel 50. 96. 101. 
u. f. und Titel 51. J. 85. u. f., zum Liquidationstermin vorzuladen; die im 
Konkurse oder erbschaftlichen Liquidationsprozesse erfolgte Praklusion steht ihnen 
sedoch bei Verfolgung ihres Anspruchs auf Befriedigung aus den verpfändeten 
Gegenständen nicht entgegen. 
. 16.
	        
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