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hen soll nur dann ertheilt werden, wenn für einen sichern Zinsen= und Tilgungs-
sonds gesorgt ist.
Desgleichen sind Prolongationen von Anleihen und Abweichungen von
dem genehmigten Tilgungsplan an die Einwilligung der Regierung gebunden.
0. 05. Auch die Einführung neuer oder erhöhter Gemeinde-Auflagen er-
fordert die Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde nach näherer Be-
stimmung der darüber von den Ministerien des Innern und der Finanzen be-
reits ertheilten oder künftig etwa noch zu erlassenden Instruktionen.
é# 96. Bei Verwaltung der Waldungen bleiben die Gemeinden den nach
der Verordnung vom 24. Dezember 1816. stattsindenden Beschraänkungen fer-
nerhin unterworfen.
6. 9F. In jeder Gemeinde muß ein Haushalts-Etat für eine nach dem
Ermessen der Regierung auf Ein bis Drei Jahre zu bestimmende Periode auf-
gestellt werden. Der Entwurf desselben ist von dem Amtmann anzufertigen und
unter dessen Vorsitz von der Gemeindeversammlung zu prüfen und festzusetzen.
— Ein Duoplikat des festgesetzten Etats ist dem Landrathe einzureichen. Nimmt
dieser darin Ordnungswidrigkeiten oder eine Gefährdung des Gemeinde-Inter-
esses wahr, so hat er die Ausführung desfenigen Theils des Etats, wobei solche
vorkommen, zu untersagen. Widerspricht die Gemeindeversammlung, so ist die
Sache zur Entscheidung der Regierung zu bringen.
4 98. Der Amtmann hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem
Etat geführt werde. Außerordentliche Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet
werden sollen, bedürfen außer der Bewilligung der Gemeindeversammlung (F. 91.
Nr. 7.) der Genehmigung des Landraths.
6. 99. Alle Gemeindeeinkuͤnfte muͤssen in die Gemeindekasse fließen, sie
duͤrfen zu keinem andern Zwecke als zur Deckung des Gemeindebeduͤrfnisses
verwendet werden.
. 100. Die Gemeindeversammlung kontrolirt die Verwaltung. Sie
ist daher berechtigt und verpflichtet, sich von der Ausfuͤhrung ihrer Beschluͤsse
und der Verwendung aller Gemeindeeinnahmen Ueberzeugung zu verschaffen,
die Akten einzusehen, die Richtigkeit der Ausfuͤhrung der Gemeindearbeiten zu
untersuchen u. s. w.
Die Gemeindeversammlung kann, wenn sie nicht aus Gemeindeverord-
neten besteht, Behufs dieser Kontrole einen Ausschuß aus ihrer Mitte ernennen.
6. 101. Die Rechnung über die Gemeindekasse, welche der Einnehmer
vor dem 1. April des folgenden Jahres zu legen hat, ist zundchst von dem
Amtmann zu revidiren, welcher dieselbe mit seinen Bemerkungen der Gemeinde=
Versammlung zur Prüfung und Abnahme vorlegt.
6 102. Die Rechnung ist hierndchst mit den Revisions= und Abnahme-
(Nr. 2208.) 46• Ver-