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6. 110. Der Amtmann fährt, außer der Beaufsi chtigung und Leitung
der Gemeindeangelegenheiten, die Verwaltung der Amts-K
(. 13.) und ist hierbei die allein ausführende Behoͤrde. Er hat in dem Amts-
Bezirk die Polizeiverwaltung, so wie alle in Landesangelegenheiten vorkommen-
den örtlichen Geschdfte, soweit hierzu nicht besondere Behörden bestellt sind, zu
besorgen. Unter der vorstehenden Beschrankung ist er eben so berechtigt, als
verpflichtet, darauf zu sehen, daß überall die bestehenden Landesgesetze und Vor-
schriften gehörig beobachtet werden. In dieser Hinsicht sind ihm sowohl alle
einzelne Mitglieder des Amts, als auch alle zu öffentlichen Zwecken in dem
Amtsbezirke bestehenden Gemeindebehörden, imgleichen Korporationen und Stif-
tungen Folge zu leisten schuldig.
é. 111. Das Amt wird in den Amts-Ko langelegenheiten (§. 13.)
durch die Amtsversammlung vertreten; auf die besonderen Angelegenheiten der
einzelnen Gemeinden steht ihr aber keine Einwirkung zu.
. 112. Die Amtsversammlung ist in denjenigen Amtern, welche aus
Einer Gemeinde bestehen, von der Gemeindeversammlung nicht verschieden, in
den übrigen Amtern wird dieselbe gebildet.
1) aus den Besitzern der landtagsfähigen Rittergüter, ohne Unterschied,
ob diese im Orts-Gemeindeverbande stehen oder nicht,
2) aus den Vorstehern der zum Amte gehörigen Gemeinden, vermöge ihres
Amtes, und
3) aus gewählten Abgeordneten.
Jede Gemeinde sendet einen Abgeordneten, sind aber die einzelnen Ge-
meinden von sehr ungleicher Größe, so tritt bei den stärker bevölkerten Gemein-
den eine Vermehrung der Abgeordneten ein, worüber der Ober-Präsident zu
bestimmen hat.
Die Abgeordneten werden nach Vorschrift der 96. 52. 53. und 56. bis
61. und wo die Gemeinde durch Verordnete vertreten wird, von Letzteren aus
ihrer Mitte in gewöhnlicher Versammlung (I#. 63.— 66.) mit Berücksichti-
gung der Vorschrift des §. 58. gewählt, jedoch sind die Wahlverhandlungen
dem Landrathe zur Bestätigung der Wahlen einzureichen.
6é6 113. Den WVorsitz in der Amtsversammlung führt der Amtmann
und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter mit vollem Scimmrechte und
bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Ist auch der Stellvertre-
ter verhindert, so hat der dleeste Rittergutsbesitzer, und wenn kein NRitterguts-
besitzer an der Versammlung Theil nimmr, der dlteste Gemeindevorsteher den
Vorsitz zu übernehmen.
é 114. Die Worschriften wegen der Rechte und PVerhltnisse der
Gemeindeversammlung und wegen des Geschäftsverhältnisses des Gemeinde-
Vor-