Lieutenant und Kammerherrn Otto Wilhelm Karl von Roͤder,
NRitter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens 3ker Klasse, Kom-
thur 1ster Klasse des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus-Ordens,
omthur des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Le-
wen, Ritter des Civil-Verdienst= Ordens der Königlich Bapyerischen
Krone und Kommandeur des Königlich Belgischen Leopolds-Ordens,
der nachstehende Vertrag mit Vorbehalt der landesherrlichen Ratifkation abge-
schlossen worden. Artikel
rtikel 1.
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe wollen, undees,hadel Ihrer lan-
desherrlichen Hoheitsrechte, den Anschluß Ihrer souverainen Gebietstheile Lippe-
rode, Cappel und Grevenhagen an das Preußische Zollsystem, wie solches auf
den Grund der Gesetze vom 23. Januar 1838. und der seitdem erlassenen
Bestimmungen und Taris dermalen besteht, oder durch gesetzliche Deklarationen
und Tarife künftig abgeändert werden möchte, vom 1. Januar 1842. ab auch
ferner Statt finden lassen, und wird diese, Preußischer Seits bisher auf die
westlichen Provinzen der Monarchie beschränkt gewesene Zollvereinigung sich
künftig auf das ganze zum Gesammtzollvereine gehörige Preußische Staatsge-
biet erstrecken.
Artikel 2.
Von der Fabrikation des Branntweins und dem zur Bier= und Essig=
bereirung zu verwendenden Braumalze werden in den Fürstlich Lippischen Ge-
bietstheilen Lipperode, Cappel und Grevenhagen auch ferner die nämlichen Ab-
gaben, wie in den Preußischen Staaten erhoben werden; auch wird daselbst,
wie bisher, in Absicht der Erhebung und Kontrole der elben eine völlige Uber-
einstimmung mit den deshalb in Preußen bestehenden Vorschriften und Einrich-
tungen Statt finden.
« Artikel 3.
Für den Fall, daß in den gedachten Gebietstheilen künftig Weinbau zur
Kelterung von Most, ferner Tabacksbau oder die Fabrikation von Runkelrüben=
zucker betrieben werden sollte, wollen Se. Durchlaucht der Fürst zur Lippe eine
Besteuerung in völliger Uebereinstimmung mit den in Preußen dabei zur An-
wendung kommenden Steuersätzen, Erhebungs= und Kontroleformen und sonsti-
gen Einrichtungen eintreten lassen.
Artikel 4.
Die Versorgung der Einwohner in den Gebietstheilen Lipperode, Cappel
und Grevenhagen mit dem benöthigten Salze bleibt, unter Beobachtung der
zum Schutze gegen Salz-Einschwärzungen in das Königlich Preußische Gebiet
berroffenen besonderen Verabredungen, der Fürstlich Lippischen Regierung vor-
ehalten.
" Artikel 5. »
Die in den Gebietstheilen Lipperode, Cappel und Gieenhagen zur Er-
hebung der Branntwein= und Braumalz-Steuer, so wie der Zollgefälle der-
malen bestehenden oder künftig zu errichtenden Hebestellen sollen als gemein-
(Nr. 2312.) schaft-