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schaftliche angesehen und als solche bezeichnet werden. Auch wollen Seine
Durchlaucht der Fürst zur Lippe ferner gestatten, daß mit der Kontrolirung
jener Abgaben in den gedachten Gebietstheilen Königlich Preußische Beamte
beauftragt werden.
Es verbleibt dabei, daß letztere zwar von der Königlich Preußischen Re-
gierung angestellt, besoldet und uniformirt, jedoch für die Dauer ihrer Dienst-
ausübung in den gedachten Fürstlichen Gebietstheilen für beide Landesherren in
Eid und Pflicht genommen werden, auch das Königlich Preußische und das
Färstlich Lippische Wappen vereint an der Kopfbedeckung tragen.
Artikel 6.
Die von den Fürstlichen Unterthanen in den fraglichen Gebietstheilen
verübten Zoll= und Steuervergehen sollen, in sofern gegen die, nach vorgängi-
ger summarischer Untersuchung erfolgte administrative Entscheidung der betreffen-
den Zoll= und Steuerbehörde auf förmliches gerichtliches Verfahren provozirt
wird, von den Fürstlichen Gerichten nach den über die Kompetenz derselben be-
stehenden allgemeinen Grundsätzen untersucht, und nach orschrift der vereinbar-
ten Gesetze bestraft werden.
" Artikel 7.
Alle in Folge überwiesener Steuer= und Jollvergehen in den Gebiets-
theilen Lipperode, Cappel und Grevenhagen anfallenden Geldstrasen und Kon-
fiskate verbleiben, nach Abzug des Denunziantenantheils, resp. (in Zoll-Straf-
sachen) der dem Beamten-Gratifikations-Fonds zufließenden Quote, dem Fürst-
lichen Eiskus und bilden keinen Gegenstand der gemeinschaftlichen Einnahmen.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strasperwandelungs-Rechts in
den bel den Fürstlichen Gerichten verhandelten Straffällen ist Seiner Durch-
laucht vorbehalten, jedoch wird der Straferlaß nicht auf den gesetzlichen Denun-
zianten-Antheil, resp. (in Zoll-Strafsachen) den Antheil des Beamten-Gratift=
kations-Fonds ausgedehnt werden.
- . Artikel 8.
Seine Durchlaucht treten für die Gebietstheile L#pperode, Cappel und
Grevenhagen den Verabredungen bei, welche in den zwischen Preußen und an-
deren Deutschen Staaten abgeschlossenen, der Fürstlichen Regierung mitgetheilten
Follvereinigungs-Verträgen über folgende Gegenstände getrossen worden sind:
1. wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken-,
Fchr. Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob dergleichen
Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Pri-
vat-Berechtigken, namentlich einer Gemeinde Statt finden;
2. wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichts-
stems;
3. wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Ge-
werbsamkeit, und insbesondere
a) wegen der Befugniß der Unterkhanen des einen Staates, in dem
Gebiete eines anderen, zum Zollverein gehörigen Staates, Arbeit
und Erwerb zu suchen;
b) we-