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Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die
Zollverwaltung allgemein abaͤndernde Normen aufstellen.
Artikel 6.
Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Vertrages tritt zwischen den
kontrahirenden Vereinsstaaten und dem Herzogthume Braunschweig Freiheit
des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen
ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 7.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaten des
bisherigen Zollvereins und des Herzogthums Braunschweig auf, und es können
alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereicts befindlichen Gegenstände auch
frei und unbeschwert in das andre Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit
alleinigem Vorbehalte
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und
Salz) nach Maaßgabe der Artikel S. und 9.;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten
inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 10., und endlich
c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrabi--
renden Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nach-
emacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der
Pateme oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher die-
selben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 8.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kon-
trahirenden Vereinsstaaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen
sein Bewenden.
Artikel 9.
In Betreff des Salzes tritt die Herzoglich Braunschweigische Regierung
den zwischen den kontrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredungen
in folgender Art bei:
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Dereine gehöri-
gen Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweir dieselbe nicht
für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmit-
kelbaren Verkaufe in ihren Salz-Amtern, Faktoreien oder Niederlagen
geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
den zum Pereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll
nur mit Genehmigung der Pereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durg-
uhr