Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die 
Zollverwaltung allgemein abaͤndernde Normen aufstellen. 
Artikel 6. 
Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Vertrages tritt zwischen den 
kontrahirenden Vereinsstaaten und dem Herzogthume Braunschweig Freiheit 
des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen 
ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden. 
Artikel 7. 
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaten des 
bisherigen Zollvereins und des Herzogthums Braunschweig auf, und es können 
alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereicts befindlichen Gegenstände auch 
frei und unbeschwert in das andre Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit 
alleinigem Vorbehalte 
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und 
Salz) nach Maaßgabe der Artikel S. und 9.; 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten 
inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 10., und endlich 
c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrabi-- 
renden Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nach- 
emacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der 
Pateme oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher die- 
selben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 8. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kon- 
trahirenden Vereinsstaaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen 
sein Bewenden. 
Artikel 9. 
In Betreff des Salzes tritt die Herzoglich Braunschweigische Regierung 
den zwischen den kontrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredungen 
in folgender Art bei: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Dereine gehöri- 
gen Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweir dieselbe nicht 
für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmit- 
kelbaren Verkaufe in ihren Salz-Amtern, Faktoreien oder Niederlagen 
geschieht. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus 
den zum Pereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll 
nur mit Genehmigung der Pereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durg- 
uhr
	        
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