Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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jetzigen  Beitrict  des  Herzogkhums  Braunschweig  verabredeten  besonderen  Bestimmungen
  in  Nachstehendem  aufgenommen.
Artikel  2.

In  diesen  Gesammbverein  sind  insbesondere  auch  diesenigen  Staaten  einbegriffen,
  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete,  oder  mit  einem
Thee  desselben  dem  Zoll=  und  Handelssysteme  eines  oder  des  anderen  der  kontrahirenden
  Staaten  beigetreten  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den  Beitrittsverträgen
  beruhenden  besonderen  Verhältnisse  zu  den  Staaten,  mit  welchen
sie  jene  Vertrage  abgeschlossen  haben.

Artikel  3.

Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammtvereine  vorläufig  ausgeschiosten,  diesenigen
  einzelnen  Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage
wegen  zur  Aufnahme  in  den  Gesammtverein  nicht  eignen.

Hierbei  werden  sedoch  in  Beziehung  auf  die  schon  jetzt  zum  Zollvereine
gehörigen  Soaaten,  diesenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich
des  erleichterten  Verkehrs  der  ausgeschlossenen  Landestheile  mit  dem  Hauptlande
gegenwärtig  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen
Einverständnisse  der  Vereinsglieder  bewilligt  werden.

Artikel  4.

Da  in  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  übereinstimmende  Gesetz
  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  dabei  jedoch
diejenigen  Modifikationen  zuldssig  seyn  sollen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen
Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung
eines  seden  Theil  nehmenden  Staates  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nothwendig
  ergeben,  so  wird  dieses  auch  für  das  Herzogthum  Braunschweig  Anwendung
  finden.  ei  dem  Zolltarife  namentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug  auf
Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  bei  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Handelsverkehr
  geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangs-Abgaben,
se  nachdem  der  Zug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von
den  allgemein  angenommenen  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten  als
vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie  auf
die  allgemeinen  Inceressen  des  Vereins  nicht  nachtheilig  einwirken.

Dezsgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in
allen  Ländern  des  Gesammt-Vereins,  unter  Berücksschtigung  der  in  denselben
bestehenden  eigenthümlichen  Verhältnisse  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Artikel  5.

Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung,  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und
der  Zoll-Ordnung,  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben
Wege  und  mit  gleicher  Ubereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereins
  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

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