Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Königlich  Hannsverischen  Guelphen-Ordens,  Ritter  des  Ordens  der  Ksniglich
  Wrttembergischen  Krone  und  Kommandeur  26er  Klasse  des  Großherzoglich
  Hessischen  Ludewigs-Ordens;

und

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  und  Geheimen  Legations-Rath  August  Philipp

  Christian  Theodor  von  Amsberg,  Kommandeur  uster  Klasse
vom  Herzoglich  Braunschweigischen  Orden  Heinrichs  des  Löwen,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  2ter  Klasse,  Kommandeur
  uster  Klasse  des  Königlich  Hannsverischen  Guelphen-Ordens,  Kommandeur
  des  Kurfürstlich  estichen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Lewen,
Ritter  des  Königlich  Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens  und  Inhaber
des  Waterloo-Ehrenzeichens,

und

Höchst  Ihren  Minister-Restdenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den  Oberst-Lieutenant
  und  Kammerherrn  Otto  Wilhelm  Karl  von  Röder,  Rieter
  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  3ter  Klasse,  Komthur
des  Herzoglich  Braunschweigischen  Ordens  Heinrichs  des  Löwen,  Komthur
  Ister  Klasse  des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Haus-Ordens,
Nitter  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerischen  Krone,
Kommandeur  des  Königlich  Belgischen  Leopold-Ordens,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifkation,  folgender
  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg
  treten  mit  Ihren  Landen  dem  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bapyern,
Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume
  und  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und

andelsvereine  verbundenen  Staaten,  dem  Herzogthume  Nassau  und  der  freien

tadt  Frankfurt,  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelssystems  errichteten
  Vereine  bei,  wie  solcher  auf  den  Grund  der  darüber  abgeschlossenen  Verträge
  vom  22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833.,  vom  12.  Mai  und  10.  Dezember
  1835.,  vom  2.  Januar  1836.  und  vom  8.  Mai  1841.  besteht,  indem

öchstdieselben  übrigens  das  Fürstenthum  Blankenburg  nebst  dem  Stiftsamte

alkenried  und  das  Amt  Calvörde  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung  und
die  indirekten  Steuern,  nach  Maaßgabe  des  hieruber  abgeschlossenen  besonderen
Vertrages,  in  nähere  Verbindung  mit  Preußen  setzen.

In  Folge  dieses  Beitritts  wird  das  Herzogthum  Braunschweig  mit  den
u  dem  gedachten  Pereine  gehörigen  Staaten,  gegen  Uebernahme  gleicher  Verunosscherten
  und  Erlangung  gleicher  Rechte,  wie  diese,  einen  Gesammt-Zollund
  Handelsverein  bilden.

Der  Inhalt  der  gedachten  Verträge  wird  daher  hier  mit  den  für  den
jetzi-