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5. 47. Der Verwaltungstath waͤhlt aus seiner Mitte einen Praͤsidenten
und Vice-Praͤsidenten, fuͤr die Dauer von einer Generalversammlung zur andern.
Der Verwaltungsrath versammelt sich alle drei Monate in Bonn, auf
eine vom Vorsitzenden vierzehn Tage vorher an jedes Mitglied zu terlassende
Einladung, und außerdem, wenn der Praͤsident es zur Erledigung der Geschaͤfte
fuͤr noͤthig erachtet, oder wenn es von sechs Mitgliedern schristlich verlangt wird,
oder wenn die Direktion darauf antraͤgt.
6 48. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen außer dem Präsidenten
wenigstens acht Mitglieder anwesend seyn. Die Geschäfte werden kollegialisch
verhandelt und darüber nach Stimmenmehrheit entschieden: bei deren Gleichheit
entscheidet jene des Vorsitzenden.
Das Protokoll wird von allen Anwesenden unterschrieben. Die Aus-
fertigung der Beschlüsse erfolgt mit drei Unterschriften, nmlich des Vorsitzenden
und zweier Räthe.
Bei der Korrespondenz genügt die Unterschrift des Präsidenten oder des
ice-Präsidenten.
6 40. Der PVerwaltungsrath vertritt die Gesellschaft der Direktion ge-
genüber und führt die Kontrolle über deren Geschaftsverwaltung, so wie über
die Vollziehung des Statuts.
Der Verwaltungsrath beschließt über die, seiner Genehmigung vorbehal-
tenen Angelegenheiten der Gesellschaft, über alle Anträge der Direktion, und ist
l* auf jedesmaliges Ersuchen derselben, sein Gutachten schriftlich zu
ertheilen.
Der Verwaltungsrath stellt die von der Direktion vorzulegenden Ausgabe-
und Einnahme-Etats fest, vernimmt deren Quartal= und Jahres-Bericht, prüft
die Jahresbilanz und ertheilt darüber, nach erlangter Ueberzeugung von deren
Nichtigkeit, Decharge.
6 50. Der Verwaltungsrath ist besugt, von der Direktion alle, das
Geschäft betreffenden Aufschlüsse zu verlangen, Einsicht aller Bücher, Beschlüsse
und Skripturen zu nehmen, aulergewöhlich= Kassenrevisionen zu halten, und
überhaupt alle Maaßregeln zu ergreisen, die ihm zur Kontrolle angemessen er-
scheinen, ohne sedoch in den Wirkungskreis der Direktion oder in den Geschäfts-
gang störend einzugreifen.
Zur Ausübung dieser Kontroll-Maaßregeln ist der Präsident des Ver-
waltungörathes an und für sich ermächtigt; andere Mitglieder bedürfen aber zu
derselben eines Auftrages vom Kollegio.
4. 51. Der Verwaltungsrath, so wie der Präsident desselben, ist be-
rechtigt, ohne Mirwirkung der Direktion eine außhergewöhnliche Generalversamm-
lung zu berufen.
Bei