geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmaͤßigen Dienst-
Pferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken die Offiziere
begleiten, oder besonders gefuͤhrt werden, jedoch in letzterem Falle nur, so-
fern die Fuͤhrer sich durch die von der Regierung ausgestellte Marschroute,
oder durch die von der obern Miltauteherde ertheilte Order ausweisen;
von öffenrlichen Beamten und deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienst-
Reisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, wenn sie sich durch Freikarten legi-
timiren. Polizei= und Steuerbeamten, welche in Unisorm sind, bedürfen
jedoch keiner Freikarten; ·
von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten,
nebst Beiwagen; imgleichen von öffentlichen Kourieren und Estafetten, und
von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden, Wagen und Pferden;
von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als whe durch
die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren, eben-
falls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den Fuhr-
Besehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren; von Armen= und
Arrestantenfuhren;
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie. Von dem Fähr-
gelde sind jedoch nicht die Fuhrwerke, sondern nur die dabei befindlichen
Personen befreit;
8) von Fuhrwerken, die Chaussee-Baumaterialien anfahren, sesen nicht durch
den Minister der Finanzen und des Handels Ausnahmen angeordnet
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werden;
9) binsichtlich der durch spezielle Titel begründeten Befreiungen und besondern
Verhältnisse in Betreff der Entrichtung des Brück= und Fährgeldes wird
durch den gegenwärtigen Tarif nichts geändert.
Zuscästliche Vorschrifeen.
1) Jeder muß bei der Hebestelle anhalten, auch wenn er nicht verpflichtet ißt,
rück= oder Fährgeld zu entrichten.
Nir hinsichtlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke, oder
Postpferde führen, findet, wenn sie zuvor in das Horn stoßen, eine Aus-
nahme Statt.
2) Zu der, für den Betrag maßgebenden, Bespannung eines Fuhrwerks wer-
den sowohl die, zur Zelt der Berührung der Hebestelle angespannten, als
auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augenscheinlich eine an-
dere Bestimmung zu haben, bei dem FJuhrwerke befindlich n
3) Jeder hat eine Quittung über das von ihm bezahlte Brück= oder Fährgeld
zu sordern und diesilbe den Zoll-, Steuer-, Polizei= oder den Wege-Auf-
sichtsbeamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen;
4) Wer wider die Bestimmung zu 1. bei der Hebestelle nicht anhält, oder
Thiere, welche zum Angespann eines Fuhrwerks gehören, vor der Hebe-
stelle davon trennt und als unangespannte angiebt, oder uberhaupt es un-
ternimmt, sich der Enerichtung der Abgabe auf irgend eine Weise ganz,
(Tr. 2146—2187.) 7“ oder