Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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zur Erreichung militairischer Zwecke, auf Befehl eines militairischen Vorgesetzten, 
vorsaͤtzlich erregt worden, oder ob das Feuer durch Ruchlosigkeit, Muthwillen 
oder Bosheit des Militairs oder Armeegefolges, oder auf Veranlassung des 
Kriegszustandes entstanden ist. Sollten von Seiten des Staats fuͤr Feuer- 
schaͤden, welche auf Anordnung militairischer Behoͤrden stattgefunden, Ver- 
guͤtigungen gewaͤhrt werden, so hat die Sezietaͤt, nicht der durch Feuer Ver- 
unglückte, einen Anspruch auf diese Verguͤtigung, nach Höhe der bezahlten Ent- 
schädigung. 
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9. *S*l 
Ein Anspruch auf Vergütigung von der Sozietät wird auch durch solche 
Beschädigungen der Gebäude begründet, welche einem assoziirten Gebdude 
zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Löschung des Fceuers und zum 
Behuf derselben, oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu verhüten, 
z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordnetes, oder doch nachher als 
nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen 
von Waͤnden, Daͤchern u. s. w. an den in der Versicherung begriffenen Theilen 
zugesügt sind. 
Schäden, welche durch Blitz, Erdbeben, Pulver oder andere Explosionen (letz- 
teres sedoch mit Beachtung der im 9H. 8. festgesetzten Ausnahmen) oder ähnliche 
Natur-Ereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütigt, wenn ein solches 
Ereigniß Feuer verursacht hat, und die Schäden selbst also Brandschäden sind. 
53. 
Bei Partialschaͤden erfolgt die Vergütigung in derselben Quote der 
Versicherungs-Summe, als von den versicherten Gebdudetheilen nach §. 42. 
für abgebrannt oder vernichtet erachtet worden. 
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.D0. 
Bei Totalscháäden wird die ganze versicherte Summe vergütigt und auf 
die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht, vielmehr werden solche 
den Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Planirung über- 
assen. 
55. 
Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weitern Feuersgefahr nöthigen 
Weg= und Aufräumens, worauf schleunig zu halten, dürfen die Marerialien der 
abgebrannten oder eingerissenen Gebdude nicht bei Seite geschafft noch sonst ver- 
wendek, auch etwa noch stehende Gebdudcetheile, außer im Fall eines Gefahr 
drohenden Einsturzes nicht abgetragen werden, bevor nicht die Orts-Polizei-Be- 
hörde ihre Einwilligung gegeben hat. Derjenige Versischerte, welcher dawider 
handelt, und dadurch die Ermittelung, ob der Feuerschaden total oder partiell ge- 
wesen, oder die Abschäátzung der Schadenquote (§(. 42.) vereitelt, erleidet einen 
Abzug von dem vierten Theile der zu erhaltenden Enrschädigungsgelder. 
56. 
Die Auszahlung der Vergütigungsgelder erfolgt in zwei Hälsten. Die 
erste Hälfte ist, mit Ausnahme des im F. 47. berücksichtigten Falles, möglichst 
bald und spätestens binnen vier Wochen aus dem eisernen Bestand zu zahlen, 
die zweite Hälfte spätestens sechs Wochen nach dem nächsten Termine der Bei- 
trags-Ausschreibung. 
Im
	        
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