Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Im Fall der Wiederaufbau des abgebrannten Gebaͤudes nicht stattfindet, 
erfolgt die Zahlung der Verguͤtigungsgelder auf einmal, spaͤtestens sechs Wochen 
nach dem nächsten Termine der Ausschreibung der Assekuranz-Beiträge. 
Findet eine längere Verzögerung der Zahlung Statt, so ist die Sozietcht 
von diesem Termine ab zu den gesetzlichen Verzugszinsen verhaftet. 
6h 57. 
Die Zahlung geschieht in der Regel an den Gersticherten, und darun- 
ter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebaudes zu verstehen, der- 
gestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das 
versicherte Gebdude steht oder gestanden hat, durch Verdußerung, Vererbung 
u. s. w. auf einen anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungs- 
Vertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. 
Die Auszahlung der Vergütigungs-Gelder geschieht jedoch nur an den- 
senigen Eigenthümer, welcher im Feuer-Kataster als Bersicherter vermerkt steht. 
6G. 58. 
Das Interesse der hypothekarischen Gldubiger oder anderer Real- 
Berechtigten wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät be- 
achtet, sondern es bleibt jenen selbst uberlassen, bei eintretendem Brandunfalle 
in Zeiten den Arrestschlag auf die Vergütigungs-Summe bei dem gehbrigen 
Richter auszuwirken. 
d. 69. 
Nur wenn und soweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener Auszah- 
lung der Verguͤtigungsgelder eintritt, ist die Sozietaͤt verbunden, die Zah- 
lung zu dem gerichtlichen Depositorium zu leisten, wo dann die Interessenten 
das Weitere unter sich abzumachen haben. 
8. 60. 
Kein Realglaͤubiger hat aber das Recht, aus den Brandverguͤtigungs- 
Geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, 
wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebaͤudes 
verwendet worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzmaͤßige 
5 vor dem Hppotheken-Richter und nach dessen Ermessen zulänglich sicher 
gestellt wird. 
5 61. 
Stellt hingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her, so hat 
es bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf das 
Verhdltnitz des Versicherten und seiner Realgldubiger eignen, sein Bewenden. 
G. 62. . 
Wer ein Gebaͤude durch Brand gaͤnzlich verliert, wird in Ansehung zuge bro 
desselben, ohne daß es dazu seiner Erklaͤrung bedarf, als ein solcher angesehen, 5#, 
der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät ausgerreten, und nur den Aust#in 
noch zu allen Beiträgen des laufenden Halbsahrs, in welchem der Brand“ Verstce- 
Statt hatte, verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebdude Sozietät und 
ferner versichert bleiben will, so muß er 66 von Neuem in die Sozietckt aufs i 
nehmen lassen. des Gebäudes. 
Jahrgang 1842. (Nr. 2268.) 22 6. 63.
	        
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