Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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. 16. 
Ruͤcksichtlich dieser Kosten soll fuͤr die Provinzial-Städte-Feuer-Sozietäh, 
auf den Antrag des Ober-Präsidenten der Provinz Schlesien, durch die Mi- 
nister des Innern und der Polizei und der Finanzen bei der Regierungs-Haupt- 
Kasse zu Breslau ein angemessener Kredit eröffnet werden. 
. 17. 
Der dadurch entstehende Vorshu muß der Regierungs-Haupt-Kasse im 
Laufe der Jahre 1843., 1844. und 1845., jedesmal zu Eindrirtheil, aus der 
Provinzial-Städte-Feuer-Sozietäts-Kasse vollständig erstattet werden. 
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. 
  
(Nr. 2268.) Allerhöchste Kabineksorder vom 11. Mai 18342., betreffend den Erlaß der ber- 
kömmlichen Prinzessinsteuer bei der bevorstehenden Vermählung der Prin- 
zessin Marie, Königlichen Hobeit. 
J. habe nach dem Vorgange bei fruͤheren Vermaͤhlungen von Drimzessiunen 
des Königlichen Hauses beschlossen, auch bei der bevorstehenden Vermählung 
der Prinzessin Marie Königlichen Hoheit die herkömmliche Prinzessinsteuer zu 
erlassen, ohne sedoch durch diesen Erlaß Mir und Meinen Nachfolgern in der 
Krone an dem Recht auf diese Steuer für künftige Falle etwas zu vergeben, 
und trage dem Staatsministerium auf, diesen Meinen Deschluß durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 11. Mai 1842. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateministerium.
	        
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