Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Gerichtsstand fuͤr die Hauptklage insoweit, daß die Entscheidung des Arrest- 
richters rücksichtlich der Hauptsache nicht bloß an dem in seinem Gerichtsspren- 
gel befindlichen und mit Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande 
befindlichen Vermögensobsekten des Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung 
des Arrestes geebt jedoch dem Arrestkiäger kein Vorzugsrecht vor andern Gläu= 
bigern und verliert daher durch Konkurseröffnung über das Vermögen des 
Schuldners seine rechtliche Workung. 
Artikel 29. 
Gerichtestand Der Gerichtsstand des Kontrakts, vor welchem eben sowohl auf Erfül- 
des Kontralts. lung, als auf Aufhebung des Kontrakts geklagt werden kann, findet nur dann 
seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts- 
Bczirk sich anwesend befindet, in welchem der Komtrakt geschlossen worden ist 
oder in Erfüllung gehen soll. Jedoch werden hierdurch die Bestimmungen der 
Braunschweigischen Mark'gerichts-Ordnung 5. 5. und der Deklaration zu der- 
selben vom 13. Oktober 1712. über die Kompctenz des Kaufgerichts zu Braun- 
schweig, welche dieser Uebereinkunft in Abschrift beigefügt sind, nicht abgeändert. 
Andererseits soll aber auch die Anwendung derselben Grundsätze gegen Braun- 
schweigische Unterthanen auf Preußischen Messen unbenommen seyn. 
Artikel 30. 
Die Klausel in einem Wechselbr.efe oder eine Verschreibung nach Wech- 
selrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts un- 
terwirst, in dessen Bezirk er nach der Berfallzeit anzutreffen ist, wird als gül- 
tig anerkannt, und begründet die Zuständigkeit eines jeden Gerichts gegen den 
in seinem Bezirk anzutreffenden Schuldner. 
Aus dem ergangenen Erkenminisse soll selbst die Personal-Exekution gegen 
den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollsireckt werden. 
Artikel 31. 
Gerichtastand Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder 
der gre emögen bewirthschaftet oder verwalret hat, muß er auch auf die aus einer 
8. solchen Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange niche die Admi- 
nistration völlig beendigt und dem Verwalter über die abgelegte Rechnung 
quittirt ist. 
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand ge- 
fordert oder eine ertheilte Quiktung angefochten wird, so kann dieses nicht bei 
dem vormaligen Gerichtsstande der gefuhrten Verwaltung geschehen. 
Artikel 32. 
Intervention. Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache 
in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sey prinzipal oder akzessorisch, 
betresse den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Streitankündi- 
gung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Inter- 
venienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß ge- 
führt wird. 
Artikel 33. 
Wirlung ver Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge- 
Pechtshängig, richtsstande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Snmeit daselbst u 
-b
	        
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