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(Nr. 2301.) Allerböchste Kabineksorder vom 16. September 1842., betreffend die Erleichte-
rungen der Patrimonialgerichtsherren in Beziehung auf die Einrichtung
A der Depositalgelasse und Gefängnisse.
uf den Bericht des Staatsministeriums vom 21. v. M. will Ich diejenigen
Erleichterungen, welche Ich in Beziehung auf die Einrichrung der Deposital-
Gelasse und Gefängnisse bei den kleinen Umtergerichten durch den Landtags-
Abschied für die zum siebenten Provinzial-Landtage der Kur= und Neumark
Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz versammelt gewesenen Stände
vom 20. Dezember v. J. genehmigt habe, auch auf die Patrimonialgerichte in
den übrigen Provinzen ausdehnen und demnach hierdurch allgemein gestatten,
daß bei densenigen Patrimonialgerichten, welche nicht Eintausend Gerichtseinge-
sessene zahlen, der Neubau von gewölbten Depositalgelassen und von Civil= und
Kriminalgesängnissen unterbleiben kann, wenn unter Verantwortlichkeit der Ge-
richtsherren der jedenfalls vorschriftsmäßig einzurichtende, mit drei Schlüsseln
versehene Depositalkasten gegen Einbruch gesichert wird, und wenn in Beziehung
auf die Gefängnisse solche Veranstaltungen getroffen werden, daß dadurch, unter
der erforderlichen Sorge für die Gesundheit der Gefangenen, die nöthige Sicher-
heit gewährt wird. — Sollte jedoch ein, mit dem vorschriftsmäáßigen Deposital-
Gewölbe nicht versehenes Gut bis zu : seines Werths verschuldet seyn, oder
zur Sequestration oder Subhastarion kommen, so ist das Depositorium dese-
ben an dassenige landesherrliche Gericht abzuliesern, dessen Sitz an dem Wohn-
orte des Gerichtshalters sich befindet, oder demselben am nächsten liegt.
Sie, der Justizminister Mühler, haben in Gemähheit dieser Bestim-
mungen, welche durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen sind, die Gerichts-
Behörden mit Anweisung zu versehen.
Stolzenfels, den 16. September 1842. · »
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2302.) Allerhöchste Kabineksorder vom 16. September 1842., betreffend die Annahme
von Obligationen über vom Staate übernommene provinzielle Staaks-
O Schulden als depositalmäßige Sicherheit.
& a die, nach der Verordnung vom 17. Januar 1820. (Gesetzsamml. S. 9.)
und der Order vom 2. November 1822. (Gesetzsamml. S. 220.) vom Staate
übernommenen provinziellen Staatsschulden in Betreff der Staatsgarantie sämmt-
lich den Staatsschuldscheinen gleichgestellt sind, so bestimme Ich auf den Antrag
des Staateministeriums vom 27. v. M., daß die Order vom 3. Mai 1821.
(Gesetzsamml. S. 46) betreffend die Annahme der Staatsschuldscheine als depo-
sitalmäßige Sicherheit, auch auf Obligationen über diese provinziellen Staats-
Schulden Anwendung finden soll. Diese Order ist durch die Gesetzsammlung
bekannt zu machen.
Stolzenfels, den 16. September 1842. „ „
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.
(Fr. 2101 —230z.) (Nr. 2303.)