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zu ermitteln, soll der durchschnittliche Ertrag der daraus hervorgehenden
Nutzungen innerhalb der letzten zwanzig Jahre oder, dafern während die-
ses Zeitraumes die Nutzung nur Ein Mahl oder auch gar nicht eingetre-
ten ist, der zwanzigste Theil einer einmahligen Nutzung, bezüglich
nach dem dermahligen Werthe des pflichtigen Grundstückes berechnet, al
jäahrliche Leistung angesehen umd mit fünf und zwanzig zu Kapital er-
höhet werden. Nur solche Gegenstände, welche durchaus weder eine
Würderung zulassen, noch in statthafter Weise veranschlagt werden kön-
nen, sind von dem durch das Gesetz vom 31. May 1817 für minder-
wichtige und geringfügige Streitigkeiten geordneten Verfahren ohne Wei-
teres ausgeschlossen.
Da die vorstehende Bestimmung lediglich den Zweck hat, für die Wahr
zwischen zwey Prozeß--Arten nach dem Werthe des streitigen Gegenstandes ei-
nen Maßstab an die Hand zu geben: so versteht es sich von selbst, daß die-
selbe ganz ohne Bedeutung für solche Fälle ist, wo es auf etwas Anderes,
insonderheit auf die Ablösung von Rechten und Verbindlichkeiten ankommt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 15. April 1836.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Muͤller.