Knochenabgaͤnge;
Knochenmehl;
Milch;
Moos;
Obst (frisches), auch Nuͤsse in Schalen;
Pflastersteine;
Schilf;
Stroh, Spreu, Stoppeln;
Thiere (lebende);
sind vom Rheinzolle frei.
Naͤchstdem gelten:
IV. wegen der Erhebung des Rekognitionsgeldes und des Rheinzolles,
sedoch mit Ausschlut der Stromstrecke von Coblenz bis Caub, noch folgende
besondere Bestimmungen und Ausnahmen:
1) Bei dem direkten Durchgange kann das Rekognitionsgeld abwärts, für
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die sieben Zollstellen von Coblenz bis Wesel einschließlich, zu Coblenz;
aufwärts für die sieben Zollstellen von Emmerich bis Andernach einschließ-
lich zu Emmerich entrichtet werden.
Ebenso ist es gestartet:
a) bei der Einfahrt abwärts über Coblenz und aufwärts über Emmerich,
mit der Bestimmung nach einem Nheinhafen, oder anderen Orte, in-
nerhalb der Rheinstrecke zwischen beiden vorgenanmten Zollstellen, serner
b) bei der Abfahrt von einem solchen Hafen oder Orte, abwärts über
Emmerich und aufwärts über Coblenz hinaus, und endlich
c) bei der Binnenfahrt innerhalb der Nheinstrecke zwischen Coblenz
und Emmerich,
das Rekognitionsgeld in dem Falle a. für die bis zum Bestimmungsorte
zu passirenden Zollstellen, gleich beim Eingange zu Coblenz oder Emme-
rich; in dem Falle b. für die bei dem Ausgange über Coblenz oder Em-
merich zu passirenden Zollstellen, erst bei diesen letztgenannten Rheinzoll-
aͤmtern; in dem Falle c. aber, für die bei der Binnenfahrt zu passiren-
den Zollstellen, bei dem Rheinzollamte des Abfahrtortes, oder bei dem
zunächst berührten zu entrichten.
3) Bei der Binnenfahrt auf der Nheinstrecke zwischen Coblenz und Em-
merich, ohne Ueberschreitung der einen oder der andern dieser beiden Joll-
stellen, bleiben alle inländischen und, mit Rücksicht auf bestehende Ver-
hälenisse, für jetzt alle Fahrzeuge der Unterchanen von Bayern, Wür-
temberg, Baden, dem Großherzogthum SHessen und der freien Stadt
Frankfurt vom Rekognitionsgelde befreit.
(Nr. 232.) 4) Die