Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Ordens,  Ritter  des  Ordens  der  Eisernen  Krone  I.  Klasse,  Komthur  des
Franz  Joseph.  Ordens  mit  dem  Sterne,  Allerhöchstihren  Geheimen
Rath  und  Kämmerer,  Minister  des  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hauses
und  des  Aeußern,
welche,  nachdem  sie  sich  gegenseitig  ihre  Vollmachten  mitgetheilt  und  dieselben
in  guter  und  gehöriger  Ordnung  befunden,  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen
Ratifikation  den  nachstehenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Mitte  des  regulirten  Flußlaufs  der  Przemsa  bildet  in  der  Strecke  von
Slupna  bis  zum  Einflusse  der  Przemsa  in  die  Weichsel  fortan  die  Landesgrenze
zwischen  Preußen  und  Oesterreich.

Artikel  2.

Durch  die  Veränderung  der  Staatshoheitsgrenze  wird  in  den  privatrechtlichen
  Verhältnissen  der  aus  den  bisherigen  beiderseitigen  Gebieten  ausscheidenden
und  dem  entgegengesetzten  Gebiete  hinzutretenden  Grundstücke  nichts  verändert.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  bilden  die  ärarischen  oder  fiskalischen
Grundstücke,  indem  die  nunmehr  auf  dem  rechten  Flußufer  liegenden,  bisher  dem
österreichischen  Aerar  gehörigen  Grundstücke  in  das  Eigenthum  des  preußischen
Staatsfiskus,  dagegen  die  auf  dem  linken  Flußufer  liegenden,  bisber  dem  preußischen
Staatsfiskus  gehörigen  Grundstücke  in  das  Eigenthum  des  österreichischen  Aerars
übergehen.

Artikel  3.

Zur  Ausgleichung  derjenigen  Mehrleistungen,  welche  preußischerseits  durch
Abtretung  größerer  Flächen  fiskalischen  Besitzes  an  das  österreichische  Aerar  gemäß
Artikel  2  und  zur  Herstellung  des  neuen  Flußbettes  der  Przemsa  aufgewendet
sind,  sowie  zur  antheilsweisen  Deckung  der  preußischerseits  verauslagten  Vermessungs=
  und  Kartirungskosten,  wird  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische
Regierung  der  Königlichen  preußischen  Staatsregierung  binnen  drei  Monaten  nach
erfolgter  Ratifikation  dieses  Vertrags  die  Summe  von  eintausendsiebenhundertvierundzwanzig
  Mark  49  Pfennig  zahlen.

Artikel  4.
Dieser  Vertrag  tritt  mit  dem  Tage  der  erfolgten  Ratifikation  in  Kraft.
Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterfertigt  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  zweifacher  Ausfertigung  in  Wien  am  19.  Tage  des  Monats
Jänner  im  Jahre  des  Heils  Eintausend  achthundertachtundneunzig.

P.  Graf  Eulenburg.  Graf  Gotuchowski.
(L.  S.)  (L.  S.)