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Regierung werden den Preußischen Brief-, Geld= und Paketsendungen jeglicher
Arr, welche, den bestehenden Gesetzen gemäß, von der Königlich Preußischen
General-Postverwaltung befördert werden, auf der Eisenbahn zwischen Magde-
burg und Minden von einer Preußischen Grenzstation bis zur andern den un-
gehinderten Transit durch das Königlich Hannoversche und durch das Herzog-
lich Braunschweigische Gebiet in derselben Beschaffenheit, wie solche auf den
resp. Grenzen ankommen, so lange gestatten, als jene Eisenbahn besteht.
b) Die gedachten Regierungen sichern der Königlich Preußischen General=
Postverwaltung bei dem unter #5. erwähnten Transit in Ihren resp. Landesge-
bieten auf der in Rede stehenden Eisenbahn schnelle und sichere Beförderung
aller Preußischen Postsendungen in demselben Maaße zu, wie solche den eigenen
Königlich Hannoverschen und Herzoglich Braunschweigischen Postsendungen von
den resp. Eisenbahn-Unternehmern gewährt werden mus.
Jc) Die Königlich Preußische General-Postverwaltung wird dagegen von
dem Zeitpunkte an, wo die Eisenbahn von der Braunschweigischen Grenze bis
Minden zur Beförderung der Preußischen Postsendungen benutzt wird, an die
Königlich Hannoversche und an die Herzoglich Braunschweigische General-Post-
Verwaltung für obige Zugeständnisse eine, den veränderten Verhältnissen ent-
sprechende Vergütung gewähren.
Die Feststellung dieser Vergütung, von welcher die Erfüllung der sub a.
und b. erwähnten Zugeständnisse abhängig gemacht wird, bleibt einer näheren
Vereinbarung der gegenseitigen obersten Postbehörden vorbehalten.
4)Sollte in Folge der Eisenbahn-Anlage künftig im Hannoverschen und
im Braunschweigischen eine allgemeine Porto-Ermäßigung eintreren, so machen
die Regicrungen beider Staaten sich anheischig, die Königlich Preußischer Seits
zu entrichtenden Transit-Portoscäte nach dem Gerhältnisse jener allgemeinen
Porto-Ermßigung herabzusetzen.
c) Die Königlich Preußische, so wie die Königlich Hannoversche Regie-
rung machen sich verbindlich, durch geeignete Verhandlung resp. mit der Kur-
fürstlich Hessischen und der Fürstlich Lippeschen Regierung, zu erwirken, daß den
Preußischen Brief-, Paket= und Geldsendungen jeglicher Art der ungehinderte
Transit durch den Theil des Kurfürstlich Hessischen oder Fürstlich Lippeschen
Gebiets, der etwa von der Eisenbahn zwischen Magdeburg und Minden berührt
werden mochte, so lange diese Eisenbahn besteht, zugesichert werde.
Artikel 10.
Obwohl nach Königlich Preußischen, Königlich Hannoverschen und Her-
zoglich Braunschweigischen Gesetzen Hazardspiele in den gegenseitigen Landen un-
tersagt sind, so wollen die hohen kontrahirenden Regierungen doch noch beson-
ders ein wachsames Auge darauf haben, daß auf den Bahnhöfen, oder in den
zur