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zur Eisenbahn gehoͤrigen Gebaͤuden weder Spielbanken angelegt, noch uͤberhaupt
daselbst Hazardspiele irgend einer Art geduldet werden.
Artikel 11.
Gegenwaͤrtiger Vertrag soll zur Landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der daruͤber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden so-
bald als moͤglich bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmaͤchtigten un-
terzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 10. April 1841.
Adolph Georg Theodor Friedrich Ernst August Philipp Christian
Pochhammer. Witte. Theodor v. Amsberg.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Adolf v. Pommer Otto Wilhelm Karl
sche. v. Röder.
(L. S.) (L. S.)
Carl Ludwig Gustav
Borck.
(L. S.)
D. Auswechselung der über den vorsichenden Staatsvertrag ausgesertigten
Ratifikations-Urkunden hat am 8. Juni 1841. Statt gefunden.
(Nr. 2243.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig über die Herstellung einer
Eisenbahn von Magdeburg nach Braunschweig. Vom 10. April 1841.
N die Königlich Preußische, und die Herzoglich Braunschweigische Re-
gierung über die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Magdeburg nach
Braunschweig sich verständiget haben, in Betreff der Ausführung derselben aber
eine nähere Vereinbarung vorbehalten worden, so haben zu diesem Behufe zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor
Pochhammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens
(Nr. 22342 — 2233.) Ster