Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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zur Eisenbahn gehoͤrigen Gebaͤuden weder Spielbanken angelegt, noch uͤberhaupt 
daselbst Hazardspiele irgend einer Art geduldet werden. 
Artikel 11. 
Gegenwaͤrtiger Vertrag soll zur Landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der daruͤber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden so- 
bald als moͤglich bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmaͤchtigten un- 
terzeichnet und besiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 10. April 1841. 
Adolph Georg Theodor Friedrich Ernst August Philipp Christian 
Pochhammer. Witte. Theodor v. Amsberg. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Adolf v. Pommer Otto Wilhelm Karl 
sche. v. Röder. 
(L. S.) (L. S.) 
Carl Ludwig Gustav 
Borck. 
(L. S.) 
  
D. Auswechselung der über den vorsichenden Staatsvertrag ausgesertigten 
Ratifikations-Urkunden hat am 8. Juni 1841. Statt gefunden. 
  
(Nr. 2243.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig über die Herstellung einer 
Eisenbahn von Magdeburg nach Braunschweig. Vom 10. April 1841. 
N die Königlich Preußische, und die Herzoglich Braunschweigische Re- 
gierung über die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Magdeburg nach 
Braunschweig sich verständiget haben, in Betreff der Ausführung derselben aber 
eine nähere Vereinbarung vorbehalten worden, so haben zu diesem Behufe zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor 
Pochhammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens 
(Nr. 22342 — 2233.) Ster
	        
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