Artikel 31.
Da der in der Forst-Gratifikations-Kasse vorhanden gewesene
Bestand von 13,665 Franks 137 Cent. bis auf einen Betrag von 465 Rehlr.
3 gGr. 2 Pf. Konventions-Münze, theils zur Abtragung von rückständigen
Ausgaben dieser Kasse, theils zum Unterhalt der in den Straf-Anstalten zu
Cassel in den Monaten September bis November 1813. befindlich gewesenen
Gefangenen verwandt worden ist, so sind die kontrahirenden Staaten darüber
einverstanden, daß durch gemeinschaftliche Vertheilung des vorgedachten Restes
dieser Gegenstand seine völlige Erledigung erhált. Behufs der Vertheilung
übernimmt Preußen es, den in seinem Bestt befindlichen Betrag von 461 Rthlr.
Konventions-Münze mit Vier Hundert Sieben und Sechszig Thalern 9 gGr.
§ Pf. Kourant einzuzahlen, wogegen Kurhessen den Rest von 4 Rehlr. 3 gr.
2 Pf. Konventionsgeld mit 4 Riht 4 9 7 Pf. Kourant konferirt
rtikel 32.
Das von der Forst-Pensions-Kasse in Folge einer hypothekarischen
Forderung erworbene vormals von der Malsburgische Haus zu Cassel, welches
jetzt im Besitze Seiner Hoheit des Kur-Prinzen und Mit-Regenten von Hessen
sich befindet, verbleibt zu Höchstdessen ausschließlicher Disposition, und wird
eben so auf das der gedachten Forst-Pensions-Kasse daran bestellte Pfandrecht
als auf deren Forderungs-Recht wegen des Kaufgeldes für dieses Haus von
sämmrlichen kontrahirenden Staaten verzichtet.
Das übrige, für die vier komrahirenden Staaten verwaltete Vermögen
dieser Kasse wird zufolge der abgelegten und richtig befundenen Rechnung und
nach Abzug der hiedurch zum Betrage von 438 Rthlr. 1 96r 6 Pf. Kourant
genehmigten Administrations-Ausgaben im Gesammtbetrage von 9460 Fthlr.
16 gGr. 8 Pf. Kourant, wovon Preußen 3154 Rthlr. und Kurhessen 6306 .
16 g9Gr. 8 Pf. einzuzahlen hat, zur gemenmschaftchen Vertheilung gebracht.
rtikel 33.
Alle nach den vorstehenden Bestimmungen (Art. 23. Nr. 1. Art. 20.
bis 32.) zur gemeinschaftlichen Vertheilung zu bringenden Summen werden
unter die vier kontrahirenden Staaten nach Verhältmß der Einwohnerzahl ver-
theilt, welche deren zum vormaligen Königreich Westphalen vereinigt gewesene
Gebietstheile zur Zeit der Auflösung des Königreichs gehabt haben.
In Folge der angelegten Ausgleichungsberechnung werden
1) der Königlich Preußischen Regicrung
#a) von der Kurfürstlich Hessischen Regierung
„Drei Tausend Neun Hundert Neun und Neunzig Thaler
3 gLGr. 5 Pf. Kourant“
so wie
b) von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung
Ei- Tausend Zwei Hundert und Fünf Thaler 9 c6Gr. 11 Pf.
Kourant“;
2) der Königlich Hannoverschen Regierung dagegen von der Kurfürstlich
Hessischen Regierung
„Acht und Zwanzig Tausend Neun Hundert Acht Thaler
9 gGr. 4 Pf. Kouram“
aus=