Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Artikel 31. 
Da der in der Forst-Gratifikations-Kasse vorhanden gewesene 
Bestand von 13,665 Franks 137 Cent. bis auf einen Betrag von 465 Rehlr. 
3 gGr. 2 Pf. Konventions-Münze, theils zur Abtragung von rückständigen 
Ausgaben dieser Kasse, theils zum Unterhalt der in den Straf-Anstalten zu 
Cassel in den Monaten September bis November 1813. befindlich gewesenen 
Gefangenen verwandt worden ist, so sind die kontrahirenden Staaten darüber 
einverstanden, daß durch gemeinschaftliche Vertheilung des vorgedachten Restes 
dieser Gegenstand seine völlige Erledigung erhált. Behufs der Vertheilung 
übernimmt Preußen es, den in seinem Bestt befindlichen Betrag von 461 Rthlr. 
Konventions-Münze mit Vier Hundert Sieben und Sechszig Thalern 9 gGr. 
§ Pf. Kourant einzuzahlen, wogegen Kurhessen den Rest von 4 Rehlr. 3 gr. 
2 Pf. Konventionsgeld mit 4 Riht 4 9 7 Pf. Kourant konferirt 
rtikel 32. 
Das von der Forst-Pensions-Kasse in Folge einer hypothekarischen 
Forderung erworbene vormals von der Malsburgische Haus zu Cassel, welches 
jetzt im Besitze Seiner Hoheit des Kur-Prinzen und Mit-Regenten von Hessen 
sich befindet, verbleibt zu Höchstdessen ausschließlicher Disposition, und wird 
eben so auf das der gedachten Forst-Pensions-Kasse daran bestellte Pfandrecht 
als auf deren Forderungs-Recht wegen des Kaufgeldes für dieses Haus von 
sämmrlichen kontrahirenden Staaten verzichtet. 
Das übrige, für die vier komrahirenden Staaten verwaltete Vermögen 
dieser Kasse wird zufolge der abgelegten und richtig befundenen Rechnung und 
nach Abzug der hiedurch zum Betrage von 438 Rthlr. 1 96r 6 Pf. Kourant 
genehmigten Administrations-Ausgaben im Gesammtbetrage von 9460 Fthlr. 
16 gGr. 8 Pf. Kourant, wovon Preußen 3154 Rthlr. und Kurhessen 6306 . 
16 g9Gr. 8 Pf. einzuzahlen hat, zur gemenmschaftchen Vertheilung gebracht. 
rtikel 33. 
Alle nach den vorstehenden Bestimmungen (Art. 23. Nr. 1. Art. 20. 
bis 32.) zur gemeinschaftlichen Vertheilung zu bringenden Summen werden 
unter die vier kontrahirenden Staaten nach Verhältmß der Einwohnerzahl ver- 
theilt, welche deren zum vormaligen Königreich Westphalen vereinigt gewesene 
Gebietstheile zur Zeit der Auflösung des Königreichs gehabt haben. 
In Folge der angelegten Ausgleichungsberechnung werden 
1) der Königlich Preußischen Regicrung 
#a) von der Kurfürstlich Hessischen Regierung 
„Drei Tausend Neun Hundert Neun und Neunzig Thaler 
3 gLGr. 5 Pf. Kourant“ 
so wie 
b) von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung 
Ei- Tausend Zwei Hundert und Fünf Thaler 9 c6Gr. 11 Pf. 
Kourant“; 
2) der Königlich Hannoverschen Regierung dagegen von der Kurfürstlich 
Hessischen Regierung 
„Acht und Zwanzig Tausend Neun Hundert Acht Thaler 
9 gGr. 4 Pf. Kouram“ 
aus=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.