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Der Gebrauch der in 8. 4. litt. e. verbotenen Harken wird, neben Kon-
fiskation derselben, mit einer Strafe von Einem Thaler, und die Ausuͤbung der
Berechtigung mit groͤßeren, als den im Zettel bezeichneten Transportmitteln mit
einer gleich hohen Strafe geahndet.
Werden diese Kontraventionen bei Nacht, d. h. in der Zeit von einer
Stunde nach Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang, oder an
Sonn= und Festtagen verübt, so tritt der doppelte Betrag dieser Strafe ein.
Der Verbrauch der Waldstreu zu anderen Zwecken, als zum Unterstreuen
unter das Vieh (§. 6.), wird mit einer Strafe von Zwei Thalern, und der
Verkauf oder die sonstige Ueberlassung der Waldstreu an Andere,
für eine Karre oder Traglast mit Einem Thaler,
für eine ein= oder zweispännige Fuhre mit Zwei Thalern,
für eine drei= odr vierspännige Fuhre mit Vier Thalern,
neben dem PVerluste der Berechtigung auf ein Jahr geahndet.
In Wiederholungsfällen nach vorgängiger rechrskräftiger Verurtheilung
zahlt der Kontravenient die doppelte Geldstrafe, außerdem verliert er, wenn er
nach zweimaliger Verurtheilung wegen Streu-Verdußerung sich dieses Ver-
gehens von Neuem schuldig macht, die Waldstreu-Berechtigung auf die ganze
Dauer seiner Besitzzeit.
Die Geldstrafen fallen dem Wald-Eigenthümer anheim.
. S. Bei Betretung des Frevlers auf eine der in den §#. 3. und 4.
bezeichneten Kontraventionen tritt Pfändung ein, und der Wald-Eigenthümer ist
das abgenommene Pfand nur gegen Erlegung der auf die Kontravention ge-
setzten Strafe auszuantworten verpflichtet.
§. 9. Wer die erkannten Geldstrafen zu zahlen unvermögend ist, hat
an deren Stelle Gefängnißstrafe, oder nach der Wahl des Wald-Eigenthümers
Forst= oder andere Straf-Arbeit, nach MaaWgabe der wegen Bestrafung der
Holz-Diebstähle bestehenden Bestimmungen, zu gewärtigen.
#. 10. Die Untersuchung der Kontraventionen gegen diese Verordnung
und die Festsetzung der darm angedroheten Strafen erfolgt durch die zur Unter-
suchung und Bestrafung der Holz-Diebstähle bestellten Forstgerichte nach dem
für dieselbe vorgeschriebenen Verfahren. Bei Komtaventionen gegen das Ver-
bot des Verkaufs von Waldstreu aber (S§. 6. und 7.) bleibt die Entschedung
den ordentlichen Gerichten vorbehalten.
é. 11. Bei der Untersuchung der gegen diese Verordnung verübten
Kontraventionen wird den Angaben der lebenslänglich oder doch mit dem An-
spruche auf lebenslängliche Versorgung angestellten, nach Vorschrift des §. 20.
des Gesetzes vom 7 Juni 1821. vereidigten, auch von dem Bezuge aller De-
munzianten= und Straf-Antheile ausgeschlossenen Forst= und Jagd-Beamten,
welche den Angeschuldigten auf Grund eigener Wahrnehmung bezüuchtigen, volle
Beweiskraft beigelegk, sofern nicht der Angeschuldigte durch Gegenbeweis seine
Unschuld auszuführen oder die gegen ihn angebrachten Beweise zu enrkräften
vermag. Es sind aber, wenn der Forst-Beamte die verübten Kontraventionen
nicht selbst ermittelt und die Thäter dabei betroffen hat, auch andere Beweis-
mittel zur Ueberführung der Kontravenienten zulässig. ç
d. 12. Jeder Forst-WBeamte, dessen Angaben der Wald-Eigenthümer
(Nr. 2319.) die