Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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II. Nichtigkeitsbeschwerde gegen Endurtheile der Geschwornengerlchte. 
Art. 307. Endurtheile bei einem Geschwornengerichte können blos wegen Nichtig- 
keiten (Art. 306) durch eine an das Ober-Appellations-Gericht gehende Nichligkeitsbe- 
schwerde angefochten werden. 
Dieses Rechtsmittel kann nur der Angeklagte oder der Ober-Staatsanwalt, ein je- 
der, soweit ihn die vorige Entscheidung berührt, ergreisen. Es ist bel dem Appellations- 
Gerichte einzuwenden, innerhalb zehntägiger Nothfrist vom Tage der Eröffnung des vorl- 
gen Urtheiles an, und mit bestimmter Anführung der einzelnen Nichtigkeitsgründe. Die 
Einwendung geschieht mündlich zu Protokoll oder schriftlich; im letzteren Falle ist ein 
Duplikat beizufügen. " 
JstdadvokigeuktheilgegeneinenabwesendenAngeklagtengefülltwokdethsollt 
demselben das Urtheil bei seiner Rückkehr oder Wiedererlangung zu eröffnen, und die 
Nothfrist läuft ihm erst vom Tage dieser Eröffnung an. 
Bei Verbrechen, wo ein Privat-Ankläger aufgetreten ist, hat dieser in Beziehung 
auf die Nichtigkeitsbeschwerde alle Rechte des Ober-Staatsanwaltes. 
Die Schlußbestimmung in Art. 260 gilt auch hier. 
Art. 30 8. Gegen Versäumnisse an der Nothfrist kann aus erheblichen Entschul- 
digungsgründen Wiedereinsezung in den vorigen Stand gesucht werden innerhalb dreißig 
Tage vom Ablaufe der Nothfrist an. Der Nachsuchende muß innerhalb dieser Frist zu- 
gleich den Entschuldigungsgrund bescheinigen, oder doch Beschelnlgungemittel anzeigen. 
Das Nachsuchen und das Erbeben der Beschelulgungsmittel geschieht bei dem Appella- 
tions-Gerichte, bei welchem die Nichtigkeitsbeschwerde einzuwenden ist, und die letztere 
selbst muß gleich bel dem Nachsuchen um Wiedereinsepung in den vorigen Stand mit 
angebracht werden. Die Erhebung von Bescheinigungsmilteln kann das Appellations= 
Gericht durch Untergerichte vornehmen lassen. 
Die Entscheidung über die gesuchte Resiitution ist dem über die Richtigkeitsbeschwerde 
erkennenden Ober-Appellations-Gerichte zu überlassen. 
Art 309. Die Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
War jedoch der Angeklagte verhaftet und ist er durch das angesochtene Urtheil frei- 
gesprochen, so soll seine Entlassung aus der Haft in Folge einer von dem Ober-Staaks- 
anwalte eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerde nur dann aufgeschoben sein, wenn der letz- 
tere sofort bei Bekanntmachung des Urtheiles die Fortsetzung der Haft beantragt und 
zugleich die Nichtigkeitsbeschwerde wenigstens vorläusig angezeigt und sodann noch inner- 
halb der Nothfrist ordnungsmäßig eingewendet hat. 
Art. 310. Die eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem Appellations-Ge- 
richte, wenn sie von dem Ober-Staatsanwalte eingelegt wurde, dem Angeklagten und
	        
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