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die volle Glaubwürdigkeit nach Vorschrift des §. 11. beigelegt sehen will, muß
bei dem Gericht eidlich dahin verpflichtet werden:
daß er die Forst-Kontraventionen, welche in dem Revier, in welchem
er angestellt ist, zu seiner Kenntniß kommen, mit aller Wahrheir und
Gewissenhaftigkeit anzeigen, und was er über die That-Umstände des
Vergehens und über dessen Urheber und Theilnehmer aus eigner Ansicht
wahrgenommen oder durch fremde Mittheilung erfahren habe, mit ge-
nauer Unterscheidung angeben wolle.
Eine Auofertigung dieses Verpflichtungs-Protokolls wird bei dem Forstgericht
(S. 10.) medergelegt, und im Falle der Wersetzung des Beamten nach einem
anderen Bezirke dem daselbst komperenten Forstgericht kostenfrei übermacht. Ist
der Beamte schon auf das Gesetz wegen Untersuchung der Holz-Diebstähle ver-
cidigt, so ist er durch das kompetente Gericht nur auf die obige Eidesnorm zu
verweisen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 5. März 1843.
(L. S.) Friedrich Wilbelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Nother. Gr. v. Alvensleben.
Eichhorn. v. Thile v. Savigny. v. Bodelschwingb.
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
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