Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 108 — 
die volle Glaubwürdigkeit nach Vorschrift des §. 11. beigelegt sehen will, muß 
bei dem Gericht eidlich dahin verpflichtet werden: 
daß er die Forst-Kontraventionen, welche in dem Revier, in welchem 
er angestellt ist, zu seiner Kenntniß kommen, mit aller Wahrheir und 
Gewissenhaftigkeit anzeigen, und was er über die That-Umstände des 
Vergehens und über dessen Urheber und Theilnehmer aus eigner Ansicht 
wahrgenommen oder durch fremde Mittheilung erfahren habe, mit ge- 
nauer Unterscheidung angeben wolle. 
Eine Auofertigung dieses Verpflichtungs-Protokolls wird bei dem Forstgericht 
(S. 10.) medergelegt, und im Falle der Wersetzung des Beamten nach einem 
anderen Bezirke dem daselbst komperenten Forstgericht kostenfrei übermacht. Ist 
der Beamte schon auf das Gesetz wegen Untersuchung der Holz-Diebstähle ver- 
cidigt, so ist er durch das kompetente Gericht nur auf die obige Eidesnorm zu 
verweisen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 5. März 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilbelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Nother. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile v. Savigny. v. Bodelschwingb. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
A
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.