Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 12. 
  
  
(Nr. 2340.) Verordnung wegen Theilung gemeinschaftelicher Jagddistrikee in der Provinz 
Westphalen. Vom 7. März 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen wegen Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte in der Provinz West- 
phalen, nach eingeholtem Gutachten Unserer gerreuen Stände dieser Provinz, 
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
§. 1. Die Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikre nach dieser Verord= 
nung findet Statt, wenn Mehrere in einem und demselben Distrikte die Jagd 
auf Grund eines gemeinschaftlichen oder für jeden Einzelnen besonders bestehen- 
den Rechtstitels auszunben befugt find. 
§. 2. Gegenstand des Theilungsverfahrens kann nur die gemeinschaft- 
liche Berechtigung zu einer und derselben Jagdart innerhalb eines namhaft ab- 
gegrenzten Bezirks seyn, so daß in dem nämlichen Bezirke die hohe und niedere 
Jagd, und eben so auch die mittlere Jagd, wo diese besonders hergebracht ist, 
sede für sich zur Theilung kommt. Eine Ausnahme hiervon ist nur in dem 
Falle zuldssig, wenn den sämmtlichen Jagdberechtigten des Distrikts alle Jagd- 
arten zustehen. 
#. 3. Zur Provokation auf Theilung sind Alle, sowohl einzelne Per- 
sonen, als Korporationen, befugt, denen in demselben Distrikte die Jagd selbst- 
ständig, vermöge Eigenthums= oder erblichen Nutzungsrechts zusteht. Provozirt 
ein nur zur erblichen Nutzung Berechtigter, so ist die Zustimmung des Eigen- 
thümers erforderlich, und dieser bei der Theilung zuzuziehen. Ein Provokations-= 
recht steht dagegen nicht zu: 
a) denjenigen, welchen die Berechtigung nur für ihre Person auf Lebens- 
zeit gebuhrt; in diesem Falle ist nur dersenige zur Provokation befugt, 
welchem das Eigenthum oder Erbnutzungerecht an der Jagd zusteht; 
b) Mitgliedern einer Gemeinde in Ansehung einer der letzteren zustehen- 
den Jagdberechtigung; erstere können nicht auf Theilung derselben unter 
den Einzelnen provozwen. 
s. 4. Eine Provakation verpflichtet nur dann die Provokaten zur Ein- 
lassung auf das Theilungsverfahren, wenn solche von zwei Dritteln der Jagd- 
Berechtigten eines bestimmten Bezirks erfolgt. Diese Zahl wird nach den ein- 
Jahrgang 1833. (Nr. 234#0.) 19 zel- 
(Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1843.)
	        
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