Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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zelnen selbstständigen Jagdberechtigungen in dem Bezirke, ohne Rücksicht auf 
den Umfang des Jagdrechts, berechnet. Dagegen steht einem oder mehreren 
Interessenten frei, gegen Uebernahme aller Kosten auf Ausscheidung aus der ge- 
meinschaftlichen Jagdberechtigung und Zuweisung eines privativen Jagdreviers 
anzutragen. 
§. 5. Die Provokanten müssen bei der Provokation denjenigen Be- 
zirk, in welchem die Theilung der gemeinschaftlichen Jagdberechtigung erfolgen 
soll, so wie die Jagdart genau angeben. 
é. 6G. Die innerhalb eines solchen Bezirks (§. 5.) befindlichen privativen 
Jagdreviere sind kein Gegenstand der Theilung; es sind aber die Eigenthümer 
derselben zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame bei dem Verfahren zuzuziehen. 
Auch steht es dem Eigenthümer eines solchen privativen Jagdreviers Frei sich 
mit demselben, wenn es in den Auseinandersetzungsplan paßt, der Theilung an- 
zuschließen, und muß ihm in diesem Falle eine Abfindung dafür aus dem zu 
theilenden Bezirke angewiesen werden. 
S. 7. Der Zuziehung der Obereigenthümer, der Lehnsherren, der Lehns- 
Agnaten, Fideikommißanwärter und Wiederkaufsberechtigten, so wie der Hypo- 
thekengläubiger bedarf es nicht; melden sie sich selbst, so sind sie mit ihrem 
etwaigen Widerspruche, der jedoch nur auf Unzulänglichkeit der Absindung ge- 
gründer werden kann, zu hören. 
¼. Die Befugniß, auf Theilung eines gemeinschaftlichen Jagddistrikts 
anzutragen, kann weder durch Willenserkldrungen noch durch Vertrdge, noch 
durch Verjährung aufgehoben werden. 
§. 9. Bei der Theilung müssen die Berechtigten nach Maaßgabe ihrer 
Theilnahmerechte abgefunden werden. 
8. 10. Welche Rechte sedem Betheiligten an dem zu theilenden Jagd- 
Distrikte zustehen, wird nach den darüber vorhandenen Urkunden, Willenserklä- 
rungen und Judikaten, in deren Ermangelung nach den statutarischen Rechten 
und dem Herkommen, sodann nach den Provinzialrechten, und endlich nach den 
allgemeinen Landesgesetzen beurtheilt. Die notariellen Gränzbeziehungs-Instru- 
mente sollen, sofern ihre Aechrheit außer Zweifel ist, eine rechtliche Vermuthung. 
für die Richtigkeit der darin angegebenen Jagdgränzen begründen. 
é. 11. Sind sämmtliche Betheiligte in derselben Art und in gleichem 
Maaße berechtigt, so wird der Distrikt unter dieselben, vorbehaltlich der Aus- 
gleichung wegen der verschiedenartigen Beschaffenheit des Terrains gleichmäßig 
vertheilt. 
S. 12. Wo eine solche gleichmäßige Berechtigung aller Theilnehmer 
nicht stattfindet, wird zum Behuf der Theilung ein jedes Jagdrecht, welches 
nicht schon durch Verträge, Herkommen, Versahrung, Judikate oder Provin- 
zialgesetze auf eine gewisse Personenzahl bestimmt ist, auf eine solche Zahl nach 
folgenden Grundsäztzen festgesetzt: 
) Ist ein Theil der Imeressenten zu der vollen Jagd, d. h. zu dem Jagen 
mu Bracken und dem Horn, so wie zum Suchen mit dem Höühnerhunde, 
ein anderer dagegen nur zu letzterem berechtige, so wird die volle Jagd- 
Berechtigung als Norm angenommen (ull. b.) und je nach der größeren 
Ausdehnung oder Beschränkung im Einzelnen die Personenzahl bestimmt. 
5) Auf
	        
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