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oder Beschraͤnkungen, in Ermangelung einer guͤtlichen Einigung unter den Be-
theiligten, die Theilungs-Kommission nach billigem Ermessen zu entscheiden. Auch
bleibt derselben, wenn sie die Bestimmungen sub a. bis h., wegen besonderer
örtlicher Verhaͤltnisse nicht fuͤr anwendbar erachtet, unbenommen, die Werth-
verhaͤltnisse der verschiedenen Berechtigungen anderweit gegen einander abzumessen,
und sich hierbei nach Befinden des Gutachtens von Sachverstaͤndigen zu bedienen.
ss. 13. Stehen einem Betheiligten in einem gemeinschaftlichen Jagd-
Distrikte mehrere Jagdberechtigungen aus verschiedenen Titeln zu, so hat derselbe
fuͤr eine jede dieser Berechtigungen auf volle Entschaͤdigung Anspruch.
S. 14. Jagdberechtigungen, welche Staͤdten und anderen Gemeinden als
Korporation zustehen, sind gleichfalls nach den Bestimmuugen des 8. 12. zu be-
urtheilen. Steht dagegen die Berechtigung allen einzelnen Mitgliedern der Ge-
meinde in der Art zu, daß ein jedes derselben, unter Musfeiung der erfor-
derlichen Qualisikation, dieselbe für sich auszunben befugt ist, so wird die Per-
sonenzahl nach der Durchschnittssumme der in den letzten zehn Jahren von der
Orts-Polizeibehörde ausgegebenen Jagdscheine bestimmt. Hat eine Ertheilung
von Jagdscheinen nicht stattgefunden, so wird mit Rücksicht auf das bei ande-
ren, in ähnlicher Weise jagdberechtigten Gemeinden stattfindende Verhäleniß
d Personenzahl von der Theilungs-Kommission nach billigem Ermessen fest-
Cesetzt.
§. 15. Ist nach den Bestimmungen der s. 11— 14. das Maaß der
einzelnen Theilnahmerechte festgestellt, so wird danach der Jagddistrikt unter die
Berechtigten vertheilt.
§#. 160. Die PVertheilung geschieht nach Flächeninhalt und Werth, so
daß die geringere Qualitckt in Bezug auf Jagdbarkeit durch einen größeren Um-
fang des Entschädigungs-Bezirks, und umgekehrt, ausgeglichen wird.
§. 17. Bei Feststellung der Größe des zu theilenden Bezirks und der
in demselben vorkommenden Abtheilungen wird lediglich die Katastervermessung
zum Grunde gelegt.
§S. 18. Eme Abschäátzung der Bodengüte der dem gemeinschaftlichen
Jagdrecht unterworfenen Grundstücke findet nicht Statt, vielmehr sind in jedem
Theilungsverfahren gewisse Klassen nach der dußeren Beschaffenheit des Terrains
zu bilden und die Werthsverhältnisse derselben unter einander festzusetzen (S. 11.
der Ausführungs-Ordnung). Städte und geschlossene Dörfer, einzelne Gebdude
und Hofrdume, sowie die unmirtelbar an dieselben grenzenden emgefriedigten
Gärten, kommen bei Feststellung der Theilungsmasse nicht zur Berechnung.
#5. 10. Den Betheiligten steht übrigens frei, über die Klassen, deren
Grundlagen und ihr Verhältniß zu einander, so wie auch über die Grundsätze
wegen Berechnung der Personenzahl (§. 12.) sich anderweitig zu einigen.
8. 20. I Betheiligte ist berechtigt, seine Absindung aus dem ge-
meinschaftlichen Jagddistrike, nach Maaßgabe seines Theilnahmerechts, in einem
bestimmten, ihm zur alleinigen Jagdnutzung zu überweisenden Bezirk zu ver-
langen. Sollte jedoch eine solche Abfindung einen Flächeninhalt von 300
Morgen bei einzelnen Theilnehmern nicht erreichen, so steht es Letzteren frei,
Statt dessen als Entschädigung eine ablösbare Geldrente zu verlangen, veren
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