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Betrag durch Sachverstaͤndige zu ermitteln ist. — Die Abloͤsung geschieht durch
ein Kapital von dem fünfundzwanzigfachen Betrage einer Jahresrente.
§. 21. Für eine jede auf einem und demselben Rechtstitel beruhende
selbstständige Jagdberechtigung ist dem Berechtigten die Abfindung in einer zu-
sammenhängenden Fläche zu gewähren.
§. 22. Eine Ausnahme hiervon (§6. 21.) findet nur dann Statt, wenn
bei einer Absindung von sehr erheblichem Umfange das Entschaddigungsrevier
nicht zusammenhängend gelegt werden kann, ohne eine angemessene Planlage für
die übrigen unmöglich zu machen, und wenn zugleich die Trennung einer solchen
Abfindung in mehrere Reviere sich in der Art bewirken läße, daß jedes getrennte
Revier jagdbar bleibt. betzteres ist nach dem Verhäáltniß anderer in demselben
Jagddistrikt zugetheilter Abfindungsflächen zu beurtheilen, und darüber, nach Be-
finden der Theilungsbehörde, das Gutachten von Sachverständigen einzuholen.
§. 23. Bei der Lagerung der Abfindungsfläche ist auf die Nähe des
Guces, mit welchem die Jagdberechtigung verbunden ist, so wie auf den Zu-
sammenhang mit einem privativen Jagdreviere des Berechtigten oder mit einem
andern Jagddistrikt, in welchem derselbe gleichfalls mirberechtigt ist, möglichst
Rüöcksicht zu nehmen.
§. 24. Die einzelnen Abfindungsflächen sind, wo es nach der Oertlich=
keit geschehen kann, so anzulegen, daß sie von natürlichen Gränzen, als Flüssen,
Bächen, Landstraßen, Wegen, Kultur= oder Eigenthumsgrenzen umschlossen
werden. Wo dieses ohne erhebliche Abweichung von dem berechneten Umfange
der an einander grenzenden Absindungsreviere erreicht werden kann, ist ein jeder
Betheiligte verpflichter, sich zu diesem Zwecke eine mäßige Kürzung seines An-
theils gefallen zu lassen, welche bis zu drei Prozent der ganzen Abfindungsfläche
ohne Entschädigung, und bis zu sieben Prozent gegen Entschddigung in Rente
(§. 20.) stattfindet. — Grenzen zwei Abfindungsflächen ungleicher Größe an
einander, so soll in der Regel die größere das zur Abrundung erforderliche
Terrain abgeben. Fälle die Grenze zweier Abfindungen in ein von natürlichen
Grenzen nicht durchschnittenes Terrain, so ist solche durch Grenzmaale zu be-
zeichnen, welche jederzeit in einer Weise aufzustellen sind, daß die Grundeigen-
thümer dadurch nicht bei der Benutzung der Grundstücke beeinträchtigt werden.
## 25. Durch die Beendigung der Theilung erhäle jeder Berechtigte in
dem ihm überwiesenen Revier das Recht, diejenige Jagdart, welche Gegenstand
des Theilungsverfahrens war, unter Beobachtung der jagdpolizeilichen Vor-
schriften, ausschließlich zu benutzen.
5. 26. In Revieren, wo hohe, mittlere und niedere Jagd getrennt
sind, har die Theilung der Berechtigung zu einer dieser Jagden weder auf die
Theilung der anderen, noch auf deren fernere Ausübung einen Einfluß.
#5. 27. Das Abßidungsrevier tritt ganz in dieselben rechtlichen Ver-
hälenisse, welche früher in Ansehung der ungetheilten Berechtigung stattfanden.
Ein Gleiches gilt von der nach s. 20. und 24. zu gewährenden Entschädigungs-
Rente. Wird dieselbe abgelsset, so können die Obereigenrhümer, Lehnsagnaten,
Fideikommißanwärter und Wiederkaufsberechtigten die Wiederanlegung des 2.
(Nr. 2310.) loͤ-