Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2341.) Verordnung ũber die Ausführung ber Theilungen gemeinschaftlicher Jagd- 
Distrikte in der Provinz Westphalen. Vom 7. März 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
verordnen zur Ausfuͤhrung der von Uns unter dem heutigen Tage erlassenen 
Verordnung, wegen Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte in der Provinz 
Westphalen nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen Staͤnde dieser Provinz, 
auf den Antrag Unsers Staatsministeriums, was folgt: 
§. 1. Die Ausführung der Verordnung wegen Theilung gemeinschaft- 
licher Jagddistrikte wird in jedem Kreise einer besonderen Kreis-Jagdthei- 
lungs-Kommission übertragen. 
5+. 2. Die ““33 (§. 1.) soll aus einem zum 
NRichteramt qualifizirten, bei der Sache nicht betheiligten Beamten, und aus zwei 
sagdberechtigten Grundeigenthümern, welche auch einem benachbarten Kreise an- 
geheren können, bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. 
Die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt in der Kreisver- 
sammlung nach den für die Landrathswahlen geltenden Bestimmungen. — Der 
Stellvertreter eines aus den Grundeigenthümern gewählten Mitgliedes darf nicht 
mit Letzterem in dem nämlichen Distrikte zur Jagd berechtigt seyn, damit er bei 
denjenigen Spezialverhandlungen fungiren kann, wo dasselbe wegen eigenen In- 
teresses bei der Sache ausscheiden muß. 
Die Bestaͤtigung der Wahlen steht dem Ober-Präsidenten zu, jedoch in 
Ansehung des richterlichen Mitgliedes unter Mitwirkung des Präsidenten des 
Oberlandesgerichts. 
Der Minister des Innern ist gem cheigt, bei Ermangelung qualifizirter 
sagaberecugern ausnahmsweise auch die Erwählung anderer sachkundiger Per- 
onen zu Mitgliedern der Theilungs-Kommission zu gestatten. 
#. 3. Die Kreis-Jagdtheilungs-Kommissionen haben in Ansehung der 
Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte im Allgemeinen gleiche Befugnisse und 
Verpflichtungen wie die General-Kommissionen in Ansehung der Gemeinheits- 
theilungen; sie müssen sich sedoch bei Erlassen an die Unterbehörden der Regie- 
rungen und Oberlandesgerichte des Requisitionsstyls bedienen. 
Sie stehen in disziplinarischer Beziehung unter dem Ober-Präsidenten 
und dem Minister des Innern. 
Die Theilung sämmtlicher innerhalb des Kreises befindlicher gemeinschaft- 
licher Jagddistrikte wird unmittelbar durch die Kreiskommissionen bewirkt, und 
finden Spezialkommissionen zu Theilung einzelner Reviere nicht Statt. Es 
bleibt sedoch den Kreiskommissionen unbenommen, mit solchen Geschäften, welche 
nicht die Mitwirkung der gesammten Kommission erfordern, einzelne Mitglieder 
zu beauftragen. 
Die Instruktion streitiger Gegenstände liegt dem zum Richteramte quali- 
fzirten Mitgliede ob. 
(Nr. 2341.) Das-
	        
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