Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Dasselbe hat auch saͤmmtliche Verhandlungen zu leiten und gebuͤhrt ihm 
der Vorsitz in der Kommission. 
S. 4. Die Provokation auf Theilung eines in mehreren Kreisen bele- 
genen Jagddistrikts ist bei der Theilungs-Kommission desfenigen Kreises anzu- 
bringen, in welchem der größere Theil desselben befindlich ist. 
Kompetenzkonflikte hat der Ober-Präsident zu entscheiden. 
5. 5. Die Theilungs-Kommission hat zunaächst die Legitimation der Pro- 
vokanten zu prüsen. Diese müssen mit dem Theilungsantrage ein Werzeichniß 
der Jagdberechtigten des Distrikts mit der Versicherung einreichen, daß ihnen 
mehrere Berechtigte, als darin angegeben, nicht bekannt sind. 
S. G. Ergiebt sich nach diesem Verzeichnisse (§. 5.), daß die Provokan- 
ten nicht zwei Dritrel der bekannten Jagdberechtigten ausmachen, so wird die 
Provokation, insofern solche nicht auf Einleitung eines Theilungsverfahrens auf 
alleinige Kosten der Provokanten gerichtet ist, durch ein Dekret zurückgewiesen. 
Im entgegengesetzten Falle ladet die Kommission die bekannten Jagdbe- 
rechtigten des Distrikts zu einem auf acht Wochen hinauszusetzenden Termin 
unter der Verwarnung vor, daß im Fall des Ausbleibens ihre Einwilligung in 
die Theilung angenommen, und diese nach den Beschlüssen der Erschienenen 
ausgeführt werde. Zugleich erläßt die Kommission eine Ediktalladung, wodurch 
alle diejenigen, welche bei der Theilung ein Interesse haben, zur Angabe und 
Nachweisung ihrer Ansprüche bei Vermeidung der Praklusion aufgefordert werden. 
Die Ediktalladung wird zweimal in dem Amtsblatte, den Intelligenz- 
blättern und den Zeitungen des Regierungsbezirks, und wenn in demselben keine 
Seitung erscheint, in der eines benachbarten Regierungsbezirks bekannt gemacht. 
iegt ein Theil des Jagdbezirks in einem anderen Regierungsbezirke, so erfolgt 
die on auch in den dortigen öffenrlichen Blättern. 
7. Ein jeder Theilnehmer ist verpflichtet, in dem Anmeldungstermine 
(§. 6.) Pecsinch zu erscheinen, und seine Berechtigung, deren Art und Umfang 
anzugeben, die darüber sprechenden Urkunden vorzulegen, und die sonstigen Be- 
weismittel namhaft zu machen. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nur 
dann gestattet, wenn der Betheiligte durch erhebliche Ursachen an dem persönli- 
chen Erscheinen gehindert wird, und solche gggtendh bescheinigt. Die Rechte des 
Fiskus werden durch den betreffenden Oberförster wahrgenommen, der sich durch 
die Aukorisation der vorgesetzten Regierung zu legitimiren hat. Die erschienenen 
Interessenten haben sich in diesem Termine über die Anerkennung der angemel- 
deten Geerechi##me im Allgemeinen zu erklären. Zugleich prüft die Theilungs- 
Kommission die Legitimation der Provokaten und deren Bevollmächtigten, so- 
fern solche von anderen Betheiligten bestritten wird. 
Das einmal angefangene Verfahren muß ununterbrochen fortgesetzt, und 
darf nur dann ausgesetzt werden, wenn die Verhältnisse der Sache es erfordern. 
Die Interessenten müssen nicht nur in dem ihnen durch die Vorladung bezeich- 
neten Termine, sondern auch in den folgenden Tagen, welche als Fortsetzung 
eines und desselben Termines betrachtet werden, ohne weitere schriftliche Auffor- 
derung sich einfinden, bis die Kommission die Verhandlung fuͤr beschlossen ar- 
laͤrt
	        
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