Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Das Kontumazial-Verfahren findet ebenfalls Statt, wenn eine Parthei ih- 
ren Bevollmächtigten mit gar keiner oder nicht zureichender Information versieht. 
§. 23. In den Fällen, wo nach den Bestimmungen der Is. 20. u. 24. 
der Theilungs-Ordnung Sachverständige zuzuziehen sind, fordert die Kommission 
sede Parthei auf, einen solchen in Vorschlag zu bringen und ernennt ihrerseits 
einen dritten Sachverständigen. Der Betrag der zu gewährenden Rente wird 
nach dem Durchschnitte der Abschätzungen festgesetzt. In den in Ss. 12. u. 22. 
vorgesehenen Fallen ernennt die Kommission nach ihrem Ermessen einen oder 
mehrere Sachverständige. 
Die Partheien sind jedoch mit ihren Einwendungen gegen die Personen 
der benannten Sachverständigen zu hören, über welche die Kommission entscheidet. 
§. 24. Die Beschlüsse der Kommission werden durch Stimmenmehr= 
heit gefaßt. 
6é 25. Zur Entscheidung in zweiter Instanz über die bei dem Theilungs- 
Verfahren entstehenden Sereitigkeiten ist in jedem Regierungsbezirk eine Re- 
visionskommission in Jagdtheilungssachen zu bestellen, welche außer 
dem Porsitzenden, aus einem Verwaltungs= und einem Justizbeamten der vierten 
Rangklasse, und zweien von den Ständen auf dem (Prooinzial Kandiage aus 
den gagtechtige Grundbesitzern des Regierungsbezirks erwahlten Mitgliedern 
estehen soll. 
Fälli die Wahl der Stände auf andere qualifizirte Personen, so findet 
die Bestimmung des §. 2. mit der Maaßgabe Anwendung, daß bei Uns auf 
Dispensation anzutragen ist. 
5 26. Die Revisionskommisssonen nehmen im Allgemeinen hinsichtlich 
der Jagdtheilungen dieselbe Stellung ein, wie die Revisionskollegien in Bezie- 
hung auf die Gemeinheitstheilungen. Sie sind den Ministern des Innern und 
der Justiz untergeordnet; Ersterer ernennt die aus den Verwaltungsbeamten, 
und Letzterer die aus den Justizbeamten zu bestimmenden Mitglieder. 
#. 27. Die Wahlen der ständischen Mitglieder bedürfen Unserer Be- 
stätigung. Für jedes derselben ist ein Stellvertreter zu wählen, bei welchem die 
in K. 2. vorgeschriebene Bedingung gleichfalls stattfindet. 
Den Gorsitzenden der Revisionskommission werden Wir auf den ge- 
meinschaftlichen Vorschlag der Minister des Innern und der Justiz ernennen. 
Die Unterbehörden der Regierungen und Ober-Landesgerichte sind schuldig, in 
Gegenständen ihres Ressorts Aufträge der Revisionskommissionen anzunehmen. 
§ 28. Die Appellation gegen Entscheidungen der Kreistheilungskom- 
mission muß innerhalb 6 Wochen nach der Insinuation des Bescheides einge- 
legt werden. 
§# 20. Die Instruktion des Appellatorit wird von der Kreistheilungs- 
Kommission bewirkt. Die Vorschristen der Allgemeinen Gerichtsordnung und 
der spätern, dieselbe erlduternden, erganzenden oder aba#ndernden Gesetze müssen 
(Tr. 2341.) da-
	        
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