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An Kosten werden den Betheiligten nur berechnet: die Diaͤten, Reise-
kosten und sonstigen Entschaͤdigungen der Kommissarien, Sachverstaͤndigen und
Seuen. · 6ê wie überhaupt alles dassenige, was als baare Auslage zu be-
trachten ist.
##330. Die Kommissarien, sowohl bei den Kreis= als den Revisions=
Kommissionen, erhalten für die Tage, an denen sie beim Zusammentritte der
Kommissionen oder in den ihnen besonders aufgetragenen Geschäften fungiren,
Didten. Für schriftliche Ausarbeitungen wird den Mitgliedern eine besondere
Vergütigung nach Verhältniß des dazu erforderlichen Zeitaufwandes und der
statefndenden Diätensätze gewährt, wobei eine Beschdstigung von sieben Stunden
für einen Arbeitstag gerechnet wird.
#. 40. Die Dickten der Kommissarien, sowohl bei den Kreis-Jagd-
theilungs= als bei den Revisionskommissionen, werden auf 2 Thaler, die des
Vorsitzenden der Revisionskommission auf 3 Thaler festgesehzt.
An Reisekosten werden in den vorkommenden Fllen sämmtlichen Kom-
missarien die in der Verordnung vom 28. Juni 1825. 9#. 0— 11. für Beamte
der dritten, vierten und fünften Rangklasse bestimmten Süätze zugebilligt.
S. 41. Beide Kommisstonen können für alle Ausfertigungen, Kopialien,
so wie für die Fulelung, Insinuationsgebühren und Meilengelder oder das
Porto, und überhaupt alle baare Auslagen in Anrechnung bringen.
· Cis-zDenKreis-Jagdtheilungskommissionenwirdgestattet,zuFEr-
leichterung ihrer Geschaͤfte in den Terminen einen Protokollfuͤhrer zuzuziehen,
fuͤr welchen ein Diaͤtensatz von 20 Sgr. berechnet werden kann.
#S. 43. Die Gebühren der Feldmesser werden nach den ss. 82 — 97.
des Reglements vom 29. April 1813. festgesetzt; sofern sich darin für besondere
Arbeiten ein spezieller Satz nicht findet, sind ihnen die daselbst §. 106. bestimm-=
ten Diäten nach Maatzgabe des erforderlichen Zeitaufwandes (§. 40.) zu ge-
währen. Die Diäten für die Reisetage der Feldmesser werden nach §. 103.
des angeführten Reglements, und die Fuhrkosten mit 20 Sgr. für die Meile
vergütigt. Wird von den Partheien auf eine Revision der Arbeiten derselben
angetragen, so kommen die Bestimmungen sub 2. und 3. §. 2. des Regulativs
vom 25. April 1836. in Anwendung.
. 44. Sachverständige erhalten täglich 1 Rthlr. 15 Sgr., welche nach
dem Ermessen der Kommission selbst dann auf 2 Rhtlr. erhöht werden können,
wenn den Sachverständigen nach ihren sonstigen Verhältnissen ein geringerer
Satz zukommen würde, imgleichen Transportkosten nach den Bestimmungen der
Verordnung vom 28. Juni 1825.
6S.# 45. Reise-, Zehrungs= und Versäumnißkosten der Zeugen werden
von der Kommission nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührentaxe
vom 23. August 1815. festgesetzt.
5 46. Nur diejenigen Partheien, welche nach s. 36. von der Theil-
nahme an den Auseinandersetzungskosten befreic sind, können in der Appellations-=
(Nr. 2341.) In-