Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 131. —— 
  
  
  
(Nr. 2342.) Verordnung wegen Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte, für sämmeliche 
zum ständischen Verbande der Kur= und Neumark Brandenburg 
und des Markgrafthums Niederlausitz, so wie der Provinz 
Sachsen gehörige bandeseheile. Vom 7. März 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen wegen Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte für sämmtliche zum 
ständischen Verbande der Kur= und Neumark Brandenburg und des Mark- 
grafthums Niederlausitz, sowie der Provinz Sachsen gehörige bandesthene nach 
eingeholtem Gutachten Unserer getreuen Stände dieser Provinzen, auf den An- 
trag Unsers Staateministeriums, was folgt: 
#. 1. Die Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte nach dieser Verord= 
nung findet Statt, wenn Mehrere in einem und demselben Distrikte die Jagd aut 
Grund eines gemeinschaftlichen oder für jeden Einzelnen besonders bestehenden 
Rechtstitels auszuüben befugt sind. 
#. 2. Gegenstand des Theilungsverfahrens kann nur die gemeinschaft- 
liche Berechrigung zu einer und derselben Jagdart innerhalb eines namhaft ab- 
egrenzten Bezirks seyn, so daß in dem nämlichen Bezirke die hohe und niedere 
9 und ebenso auch die mittlere Jagd, wo diese besonders hergebracht ist, 
sede für sich, zur Theilung kommt. Eine Ausnahme hiervon ist nur in dem 
Falle wlässe wenn den sämmtlichen Jagdberechtigten des Distrikts alle Jagd- 
arten zustehen. 
#. 3. Zur Provokation auf Theilung sind alle, sowohl einzelne Perso- 
nen, als Korporationen befugt, denen in demselben Distrikte die Jagd selbst- 
ständig, vermöge Eigenthums= oder erblichen Nutzungsrechts zusteht. Provozirt 
ein nur zur erblichen Nutzung Berechrigter, so ist die Zustimmung des Eigenthümers 
erforderlich, und dieser bei der Theilung zuzuziehen. Ein Provokationsrecht steht 
dagegen nicht zu: 
a) denjenigen, welchen die Berechtigung nur für ihre Person auf Lebengzeir 
gebührt; in diesem Falle ist nur derjenige zur Provokation befugt, wel- 
chem das Eigenthum oder das Erbnutzungerecht an der Jagd zusteht; 
b) Mitgliedern einer Gemeinde in Ansehung einer der letzteren zustehenden 
Jahrgang 1843. (No. 2342.) 21 Jagd- 
(Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1833.)
	        
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