Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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F. 3. 
Die Ernennung der Direktoren der in den K. 1. und 2. erwähnten 
Unterrichts-Anstalten, imgleichen die Bestätigung der Direktoren in den Fällen, 
wo jene Anstalten dem Patronate einer Stadt oder Korporation unterworfen 
sind, behalten Wir Uns Selbst vor. 
F. 4. 
In den Rechten der Patrone der gedachten Unterrichts-Anstalten zur 
Wahl der Direktoren und Lehrer wird durch die Bestimmungen der §#9. 1—3. 
nichts geändert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 9. Dezember 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. 
Gr. v. Älvensleben. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Buͤlow. 
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
  
(Nr. 2315.) Verordnung wegen Ermäßigung der auf die Verletzung der Schonzeit des Wil- 
des gesetzten Strasen. Vom 9. Dezember 1842. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Hreußen 2c. 2c. 
haben durch die Verordnung vom 18. Mai 1839. auf den Antrag Unserer ge- 
treuen Stände der Provinz Sachsen die in der Holz-, Mast= und Jagd- 
Ordnung für das Herzogthum Magdeburg und das Fürstenchum Halberstadt 
vom 3. Oktober 1743. auf die Verletzung der Schonzeit des Wildes gesetzten 
hohen Strafen suspendirt, und an deren Stelle ermäßigte Strafen festgesetzt. 
Da sich das Bedürfniß zu einer solchen Strafermätzigung auch in allen übri- 
gen Landestheilen herausgestellt hat, so verordnen Wir, nach den von Unseren 
getreuen Ständen bei Begutachtung des Entwurfs einer allgemeinen Forst= und 
agdpolizei-Ordnung abgegebenen Erkldrungen und auf den Antrag Unsers 
taatsministeriums, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit Aufhebung 
der Verordnung vom 18. Mai 1839. vorldufig bis zum Erscheinen der allge- 
meinen Forst= und Jagdpolizei-Ordnung, wie folgt: 
1 
d. 1. 
Fuͤr das Toͤdten oder Einfangen des Wildprets waͤhrend der vorge- 
schriebenen Schonzeit Seitens der zur Jagd sonst berechtigten Personen, treten 
nachstehende Geldbußen ein: a 
1) für
	        
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