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einigen, zum Grunde gelegt. Ist eine solche Einigung nicht herbeizufuͤhren, so
wird eine generelle Vermessung vorgenommen.
#. 18. Eine Abschätzung der Bodengüte der dem gemeinschaftlichen
Jagdrecht unterworfenen Grundstücke soll in der Regel nicht stattfinden, viel-
mehr sind in jedem Theilungs-Verfahren gewisse Klassen nach der dußern
Beschaffenheit des Terrains und die Werthverhältnisse derselben unter einander
festzusetzen, worüber in der Ausführungsordnung das Nähere bestimmt ist. Auf
die Bodengüte ist nur, wenn ausdrücklich darauf angetragen wird, und ein
solcher Antrag in sehr wesentlichen in dem zu theilenden Distrikt in dieser Be-
ziehung vorkommenden Berschiedenheiten Begründung findet, Rücksicht zu
nehmen. Auch die vorzugsweise starke Bevöolkerung eines Distrikts, namentlich
wenn er mit vielen zerstreut liegenden Häusern bebaut ist, kann in Betracht
gezogen werden. Ortschaften, einzelne Gebdude und Hofradume, so wie die un-
mittelbar an solche grenzenden eingefriedigten Garten kommen bei Feststellung
der Theilungsmasse nicht zur Berechnung.
§. 10. Den Betheiligten steht frei, über die Klassen, deren Grundlagen
und ihr Verhältnit zu einander, sowie auch über die Grundsätze wegen Be-
rechnung des Werths der einzelnen Berechtigungen sich anderweitig zu einigen.
S. W. Jeeri Betheiligte ist berechtigt, seine Absindung aus dem ge-
meinschaftlichen Jagddistrikte nach Maaßgabe seines Theilnahmerechts in einem
bestimmten, ihm zur alleinigen Jagdnutzung zu überweisenden Bezirk zu ver-
langen. Sollte jedoch eine solche Absindung einen Flächeninhalt von 300 Mor-
gen bei einzelnen Theilnehmern nicht erreichen, so steht es Letzteren frei, start
dessen als Entschädigung eine ablösbare Geldrente zu verlangen, deren Betrag
durch Sachverständige zu ermitteln ist. Die Ablösung geschieht durch ein Ka-
pital von dem fünfundzwanzigfachen Betrage einer Jahresrente.
5. 21. Für eine sede auf einem und demselben Rechtstitel beruhende
selbstständige Jagdberechtigung ist dem Berechtigten die Absindung in einer zu-
sammenhangenden Fläche zu gewähren.
§. 22. Eine Ausnahme hiervon (§. 21.) findet nur dann Statt, wenn
bei einer Abfindung von sehr erheblichem Umfange das Entschddigungerevier
nicht zusammenhangend gelegt werden kann, ohne eine angemessene Planlage für
die übrigen unmöglich zu machen, und wenn zugleich die Trennung einer sol-
chen Absindung in mehrere Reviere sich in der Art bewirken läßt, daß jedes
getrennte Revier jagdbar bleibt. Letzteres ist nach dem Gerhältniß anderer in
demselben Jagddistrikt zugetheilter Abfsindungsfdchen zu beurtheilen und darüber
nach hachnden der Theilungsbehoͤrde, das Gutachten von Sachverstaͤndigen
einzuholen.
§. 23. Bei der Lagerung der Absindungsfläche ist auf die Nähe des
Gutes, mit welchem die Jagdberechtigung verbunden ist, so wie auf den Zusam-
menhang mit einem privativen Jagdreviere des Berechtigten oder auch mit
einem anderen Jagddistrikt, in welchem derselbe gleichfalls mirberechrigt ist,
möglichst Räücksicht zu nehmen.
5. 24. Die einzelnen Abfindungsflächen sind, wo es nach der Oertlich-
keir geschehen kann, so anzulegen, daß sie von natürlichen Grenzen, als FZüßen,
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