Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Baͤchen, Landstraßen, Wegen, Kultur- oder Eigenthums-Grenzen umschlossen 
werden. Wo dieses ohne erhebliche Abweichung von dem berechneten Umfange 
der an einander grenzenden Abfindungsreviere erreicht werden kann, ist eim 
seder Betheiligte verpflichtet, sich zu diesem Zwecke eine mäßige Kürzung seines 
Antheils gefallen zu lassen, welche bis zu einem Prozent der ganzen Abfndungs- 
släche ohne Entschädigung, aber auch bis zu fünf Prozent gegen Entschädigung 
in Rente (§. 20.) zulässig ist. Grenzen zwei Abfindungsflächen ungleicher Größe 
an einander, so soll in der Regel die größere das zur Abrundung erforderliche 
Terrain abgeben. Fällt die Gränze zweier Abfindungen in ein von natürlichen 
Grenzen nicht durchschnittenes Terrain, so ist solche durch Gränzmale zu be- 
zeichnen, welche jederzeit in einer Weise aufzustellen sind, daß die Grundeigen- 
thümer dadurch nicht bei der Benutzung der Grundstücke beeinträchtigt werden. 
s. 25. Durch die Beendigung der Theilung erhält jeder Berechtigte 
in dem ihm überwiesenen Revier das Recht, diejenige Jagdart, welche Gegen- 
stand des Theilungsverfahrens war, unter Beobachtung der jagdpolizeilichen 
Vorschriften ausschließlich zu benutzen. 
§. 26. In Revieren, wo hohe, mittlere und niedere Jagd getrennt 
sind, har die Theilung der Berechtigung zu einer dieser Jagden weder auf die 
Theilung der andern, noch auf deren sernere Ausübung einen Einftuß. 
§S. 27. Das Abfindungsrevier tritt ganz in dieselben rechtlichen Ver- 
hältnisse, welche früher in Ansehung der ungetheilten Berechtigung stattfanden. 
Ein Gleiches gilt von der nach §§. 20. und 24. zu gewährenden Entschädi- 
gungsrente. Wird dieselbe abgelöset, so können die Obereigenthümer, Lehns- 
Agnaten, Fideikommißanwärter und Wiederverkaufsberechtigten die Wiederanle= 
gung des Ablösungskapitals zu Lehn oder Fideikommiß, oder die Verwendung 
desselben zur dauernden Verbesserung des berechtigten Gutes, oder zur Befrie- 
digung der ersten Hppothekengldubiger verlangen, Letztere auch diejenigen Rechte 
geltend machen, welche ihnen bei Gemeinheitstheilungen zustehen. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insisegel. 
Gegeben Berlin, den 7. März 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. 
ichhorn. v. Thile. v. Savigny. DVorelschwiner 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Aenom, 
  
(Xr. 2342—23)7.) (Nr. 2343.)
	        
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